Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1984): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1984
Seite: 11
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1984-07/0013
1. ) Es erscheint wenig wahrscheinlich, daß die Herzöge von Zähringen eine so

bedeutende Maßnahme wie die Gründung eines Marktortes mit Stadtrechten in
einem Gebiet durchgeführt hätten, wenn das Basler Bistum dort durch das Wildbannprivileg
eine starke machtpolitische Stellung innegehabt hätte. Vor allem
diese Überlegung spricht dafür, daß die Herzöge von Zähringen zum Zeitpunkt
der Stadtgründung alleinige Inhaber des Wildbannprivilegs waren. Der Besitz
wurde damit zu einer wichtigen Voraussetzung für die Durchführung der Stadtgründung
.

2. ) Bald nach der Gründung begannen die Freiburger Bürger das im Westen vor den

Stadtmauern liegende Waldgebiet, das Eschholz, das nachweislich königlicher
Besitz war, zu roden. Dieser Eingriff innerhalb des Wildbanngebietes konnte
nicht ohne Erlaubnis des Inhabers des Privilegs erfolgen. Es liegt weiter die Annahme
sehr nahe, daß die Zähringer mit Hilfe dieses Privilegs (Erlaubnis von
Rodungen) das Vordringen ihrer Stadt in die königlichen Waldungen und damit
die Einbeziehung dieser Gebiete durch Rodung in ihren direkten Einflußbereich
begünstigten.

3. ) Die Stadt Freiburg erhielt höchstwahrscheinlich sehr früh ein großes Waldgebiet

im Auewald - den Mooswald - von ihren Stadtherren als Nutzungsbezirk zugewiesen
. Daraus entwickelten sich später die vollen Eigentumsrechte der Stadt.
Dieses Waldgebiet lag ganz eindeutig innerhalb der Grenzen des Wildbannes.
Auf Grund des später nachweisbaren Königsgutes rings um diesen Komplex muß
angenommen werden, daß auch der Mooswald ehemals in Besitz des Königs war.
Weiterhin ist anzunehmen, daß die an ihn angrenzenden Dörfer Herdern, Zähringen
und Gundelfingen lange vor der Gründung Freiburgs dort Nutzungsrechte
hatten.

Auch hier konnte erst die Verfügungsmöglichkeit der Stadtherren über dieses Gebiet,
die auf Grund der mit der Wildbannprivileg verbundenen Rechte gegeben war, die
Voraussetzungen für das Vordringen der Stadt in jene alten Besitz- und Nutzungsrechte
schaffen. Die Gemeinde Gundelfingen hat im hinteren Wildtal Waldbesitz, der
im 14. Jahrhundert den Namen »Herzogenwald« trug. Es schließt daraus, daß mit diesem
Wald die Gemeinde Gundelfingen durch den Herzog von Zähringen für die entgangenen
Nutzungen im Mooswald entschädigt wurde.

Das Wildbannprivileg im Auewald erwies sich damit als ein sehr wichtiges Machtinstrument
in den Händen der Herzöge von Zähringen. Es war eine wesentliche
Voraussetzung für die politische Herrschaft über das Gebiet, in dem Freiburg gegründet
wurde. Außerdem bot es die nötigen Handhaben, um den Einflußbereich der
Stadt in Gebiete auszudehnen, in denen bereits ältere Besitz- und Rechtsverhältnisse
vorhanden waren. Auf Grund der durch das Wildbannprivileg gegebenen Rechte
konnten die Herzöge von Zähringen sehr wirkungsvoll ihren territorialen Machtbereich
auf Kosten des Reiches stärken und ausweiten. Gleichzeitig konnte sich Freiburg
die Grundlagen für die spätere vollständige Gemarkungshoheit in einem großen
Gebiet schaffen. Das Wildbannprivileg wurde somit für die Entwicklung des städtischen
Waldbesitzes zu einem äußerst bedeutsamen Faktor.

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