Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 2651
Arbeitsgemeinschaft Freiburger Stadtbild [Hrsg.]
Freiburger Stadtbild (1984): Aufsätze - Vorschläge - Berichte
1984
Seite: 16
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1984-07/0018
orgener Gemeindewald. In Littenweiler wurden diese Flächen im 19. Jahrhundert -
wie schon erwähnt - als Privatwald unter die Berechtigten verteilt.

Auch für die abhängigen Dörfer müssen die notwendigen Nutzungsmöglichkeiten
vorhanden gewesen sein. Für die Dörfer im Reichsbesitz liegt nahe, daß diese in den
Waldungen, die dem Reich gehörten (Eschholz, Rotlaub, Mooswald), Nutzungsrechte
hatten. Nur konnte sich hier aus diesen Gewohnheitsgebräuchen und -rechten nicht
wie in anderen Fällen ein freies Gemeindewaldeigentum entwickeln. Dies ist gerade
im Fall des Reichsgutes erstaunlich, denn hier war die Gewalt über Dorf und Wald
in einer Hand vereinigt, und nichts hätte näher gelegen, als daß die Dörfer aus dem
Reichswald auf Grund ihrer alten Nutzungsrechte in späterer Zeit einen entsprechenden
Gemeindewaldanteil erhalten hätten, wie dies für zahlreiche Beispiele nachweisbar
ist.

Die Ursache dafür ist wieder in der besonderen Machtposition und Machtausübung
der Herzöge von Zähringen zu sehen. Diese hatten bis Ende des 11. Jahrhunderts
das Grafenamt im Breisgau inne, sie waren damit gleichzeitig Vögte und Verwalter
des Reichsgutes. Da die Herzöge von Zähringen im Investiturstreit auf der Seite des
Papstes standen und später im 12. Jahrhundert eine mächtige und selbständige Stellung
einnahmen, konnten sich die darauffolgenden Inhaber der Grafengewalt im
Breisgau, die Markgrafen von Baden, gegen die herzogliche Macht der Zähringer
nicht durchsetzen. Insbesondere das Reichsgut der Herrschaft Zähringen - im Bereich
des Wildbannes - blieb in der Hand der Herzöge. Bei diesen Machtverhältnissen
ist es klar, daß die Zähringerauch das Reichsgut fürihreZwecke benutzten, vor allem
zur Ausstattung ihrer neu gegründeten Stadt Freiburg mit den notwendigen Waldnutzungsrechten
.

Aus urkundlichen Nachrichten geht hervor, daß eine Bannabgrenzung zwischen den
einzelnen Dörfern oft erst lange nach der Stadtgründung erfolgte. Die einzelnen
Dörfer besaßen also zum Zeitpunkt der Stadtgründung zumeist keine fest abgegrenzten
Nutzungsbezirke. Im Jahre 1296 und 1314 wurden Waldstücke »unterhalb von
Haslach« durch Freiburger Bürger verkauft. Es kann sich dabei nur um Waldbesitz
in den westlich von Haslach gelegenen Waldungen gehandelt haben. Später gehörte
jedoch dieses ganze Gebiet zum Wendlinger Bann. Haslach hatte keinen Anteil mehr
am Wald. Normalerweise war es bei Grundstücksverkäufen außerhalb der eigenen
Gemarkung üblich, die Bannbezeichnung anzugeben. Dagegen wurde bei diesen
angeführten Grundstücksgeschäften über Waldbesitz westlich von Haslach das
Dorf Wendlingen nicht erwähnt. In einer Urkunde von 1303 wurde bereits die Opfin-
ger Allmend als eine der G renzen von Waldbesitz angegeben. Daraus kann geschlossen
werden, daß sich zu Beginn des 14. Jahrhunderts in dem großen Waldgebiet
westlich von Haslach noch keine festen Grenzen zwischen Haslach und Wendlinger
Einflußgebiet gebildet hatten.

Ähnliche Verhältnisse können für die Orte Adelhausen, Wiehre, Betzenhausen,
Herdern und Zähringen unterstellt werden. Sie alle grenzten an große, noch uner-
schlossene Waldgebiete, so daß bis ins 12. Jahrhundert keine Notwendigkeit aufgetreten
war, die in Nutzung genommenen Waldteile gegeneinander abzugrenzen.
Die Stadt konnte demnach in Gebiete vorstoßen, in denen noch keine festgelegten

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