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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1987-08/0138
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2. Der Einstieg der Kabine Nr. 4 ist im Bereich der Bodenkonstruktion
vor einem erneuten Einsatz zu sanieren.

3. Beim Ersatz der Kabinen und der Laufwerke ist aus sicherheitlichen
Gründen auf der südwestlichen Talseite der Talstation
ein dem Stand der Technik entsprechendes Vorbauwerk
zur Überwachung der Einfahrt der Kabinen zu errichten.

Das Landesbergamt weist darauf hin, daß die in der Anordnung vom
12.06 . 1985 , Az. : 9062 . 6 , geforderten Maßnahmen durch diese
Anordnung nicht aufgehoben werden.

Begründung: Die bei der technischen Aufsichtsprüfung 1986 festgestellten
Mängel an den Trag- und Gitterkonstruktionen der Kabine
Nr. 7 und Nr. 3 lassen erkennen, daß sich der sicherheitliche
Zustand der Kabinen beschleunigt verschlechtert. Korrodierte oder
gebrochene Knotenbleche sowie Nieten lassen den weiteren Einsatz
der Kabinen 7 und 3 nicht zu.

Die geforderte Einfahrüberwachung in die Talstation ist nur durch
ein Vorbauwerk möglich. Auf diesem müssen die Uberwachungsschalter
zur Absteuerung der Fahrgeschwindigkeit installiert werden. Derartige
Uberwachungsmaßnahmen sind Stand der Technik.
Durch Fehler in der Verständigung zwischen dem Kabinenschaffner
und dem Maschinisten kam es in den zurückliegenden Jahren wiederholt
zu Zwangsentkupplungen der Kabinen in der Talstation. Dabei
wurden die Fahrgäste gefährdet, Kabinen, Laufwerke und die Zugseile
verstärkt im Material beansprucht. Durch den Bau eines
Vorbauwerkes können Nachteile für die Fahrgäste und das Bahnmaterial
vermieden werden.

Für die technische Aufsichtsprüfung und die Anordnung werden
gemäß 55 1, 2 und 4 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961
(GBl. S. 59) i.V. mit Nr. 77.1.14 und 77.1.15 des Gebührenver-
zeichnisses vom 16. Dezember 1985 (GBl. S 429) eine Verwaltungsgebühr
in Höhe von DM 550,-- erhoben.


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