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Für die Höhe der Gebühr waren der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung
des Gegenstandes, das wirtschaftliche und sonstige Interesse
sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners
maßgebend.

Gegen diese Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der
Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder
Zustellung dieser Entscheidung beim Landesbergamt Baden-Württemberg
, Urachstr. 23, 7800 Freiburg, schriftlich oder zur Niederschrift
zu erheben und muß bei schriftlicher Einlegung innerhalb
dieser Frist eingegangen sein.

Anlagen: Prüfbericht 2fach
1 Gebührenrechnung


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