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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0051
zu Hause. Kein Garten, in dem man ungestört frische Luft genießen und Aggressionen
durch körperliches Arbeiten oder einfaches Entspannen abbauen kann. Die Folge sind
Unzufriedenheit, erhöhte Gesundheitsbelastung und auch erhöhte Kriminalität.

Es herrscht - zumindest vordergründig - gesellschaftlicher Konsens darüber, daß Denkmalschutz
, Stadtbild- und Heimatpflege wichtig sind. Ebenso scheint sich die Erkenntnis
auszubreiten, daß es für das Wohlgefühl des Einzelnen und für den sozialen Frieden
wichtig ist, daß sich die Menschen nicht nur mit ihrer Wohnung, sondern mit ihrem Haus,
der Straße, dem Wohngebiet und dem Lebensbereich identifizieren können, d.h. u.a.,
wenn sie in ihr Wohngebiet kommen, haben diese Menschen das Gefühl: Jetzt bin ich zu
Hause. Das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg (DSchG B-W) sagt lapidar in
§ 1: „Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu
schützen und zu pflegen,...". In § 2 sagt dieses Gesetz: „Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung
aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches
Interesse besteht." Weiter heißt es: „Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

1. die Umgebung eines Kulturdenkmales, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von
erheblicher Bedeutung ist (§ 15 [3]), sowie

2. Gesamtanlagen (§ 19)." Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung genießen gem.
§ 12 DSchG B-W zusätzlichen Schutz durch Eintrag in das Denkmalbuch.

Nach § 15 Abs.3 dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals
, soweit sie für das Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden.

Gemäß § 19 DSchG B-W können Straßen-, Platz- und Ortsbilder solche Gesamtanlagen
sein. Die Gemeinden können im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt solche Gesamtanlagen
, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen
Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung
unter Denkmalschutz stellen (Ensembleschutz).

Man ist geneigt zu glauben, daß damit alles in bester Ordnung ist, d.h. aufgrund des
Denkmalschutzgesetzes der Denkmalschutz gewährleistet sei. Leider ist dies ein Trugschluß
; denn sonst wäre der Sachverhalt undenkbar, daß im schrecklichen Zweiten
Weltkrieg weniger denkmalgeschützte oder denkmalschützenswerte Gebäude vernichtet
wurden als nach dem Zweiten Weltkrieg - bis Anfang der siebziger Jahre. Diese schlimme
Entwicklung scheint sich sogar in den letzten Jahren noch zu verstärken. Dies müßte
jedem an Denkmalschutz Interessierten zu denken geben.

II. Die Rechtsprechung in Sachen Denkmalschutz in Baden-Württemberg

Wie die Rechtsprechung das Denkmalschutzgesetz auslegt und die Interessenabwägung
vornimmt soll, anhand einiger Sentenzen der Leitsätze und der Urteile aufgezeigt
werden:

1. Einige Sentenzen zuungunsten des Denkmalschutzes bzw. erheblich überhöhte
Anforderungen an die Denkmaleigenschaft:

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