Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0052
- „Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Kulturdenkmals, dessen exemplarischer
Wert zur Dokumentation armseliger Wohnverhältnisse im 18. Jahrhundert durch
erforderliche Umbaumaßnahmen [d. Verf.: um es wirtschaftlich nutzen zu können]
nachhaltig beeinträchtigt würde, ist gering."1

- „Die gesteigerte denkmalschutzrechliche Erhaltungspflicht der Gemeinden steht unter
dem Vorbehalt, daß ein daraus resultierender Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht
verhältnismäßig ist.

Den Belangen des Denkmalschutzes kommt gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinde kein genereller Vorrang zu. Die Denkmalbehörde darf ihre Zustimmung zu
einem Abbruchvorhaben nur versagen, wenn das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals
gegenüber den durch die Selbstverwaltungsgarantie geschützten Belangen
der Gemeinde im konkreten Fall überwiegt."2

- „Die Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals (...) ist für dessen Erscheinungsbild
von erheblicher Bedeutung, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals
wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt. Das ist beispielsweise
dann anzunehmen, wenn die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des
architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation prägt."3

- „Gegenstände der „Alltagsgeschichte", die das alltägliche Leben vergangener Epochen
dokumentieren, können nur dann Kulturdenkmale sein, wenn an ihrer Erhaltung
aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein
öffentliches Interesse besteht."4

- „Der Wandel der Sozialstruktur einer Gemeinde von einer bäuerlich geprägten hin zur
industriell dominierten Gesellschaft kann die Denkmaleigenschaft nur dann rechtfertigen
, wenn dieser ortsgeschichtliche Prozeß an dem Gebäude ablesbar ist."5

- „Die Erhaltung eines Kulturdenkmals im öffentlichen Interesse setzt voraus, daß die
Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das
Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen
eingegangen sind.

Für letzteres ist entscheidend, ob die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich
hervortreten, daß sie nicht nur eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen,
sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen bejaht werden
müßten."6

- „Der deutschen Bundespost als öffentliches Unternehmen obliegt keine besondere,
über die private Eigentümerpflichten hinausgehende Pflicht zur Erhaltung geschützter
Denkmäler."7

2. Einige positive Sentenzen:

- „In aller Regel ist eine wirtschaftliche Belastung für den Eigentümer unzumutbar und
deshalb unverhältnismäßig, soweit die Kosten der Erhaltung und der Bewirtschaftung
nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden
können."8

- „Der Erhaltungszustand eines Gebäudes ist für seine Denkmaleigenschaft allenfalls
dann von Bedeutung, wenn dieses nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten,
sondern nur noch rekonstruiert werden könnte.9

- „Der „Seltenheitswert" eines Kulturdenkmals ist nur einer von mehreren denkmalpfle-

50


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0052