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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0053
gerischen Belangen, die bei der Abwägung, ob an der Erhaltung ein öffentliches Interesse
besteht, zu berücksichtigen sind. Er beschränkt die Denkmalpflege nicht auf die
Erhaltung lauter letzter Exemplare."10
- „Genehmigungspflichtig ist jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbilds eines
Kulturdenkmals (...). Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist
in der Regel rechtmäßig, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes erheblich
ist und höherrangiges Recht nicht entgegensteht."1'

Die Liste der negativen Festlegungen läßt sich fast beliebig verlängern. Zwar wird beispielsweise
positiv formuliert, daß sich Denkmalschutz nicht auf lauter letzte Exemplare
beschränkt aber im Streitfall bzw. bei der Abwägung von Interessen läuft es in einem
anderen Urteil praktisch darauf hinaus.

III. Gründe für Fehlentwicklungen im Bereich Denkmalschutz

1. Die Schwächen des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg
1.a.) Beschreibung der allgemeinen Situation

Das Denkmalschutzgesetz hat sicherlich einige Verbesserungen gebracht. Aber seine
Schwächen sind m.E. offenkundig; denn sonst wären seit Inkrafttreten des Landesdenk-
malschutzgesetzes die Abbruchgenehmigungen für denkmalschützenswerte und denkmalgeschützte
Gebäude drastisch zurückgegangen. Die Vernichtungswelle gegenüber
denkmalschützenswerten und denkmalgeschützten Gebäuden hält aber ungebrochen
an. Man hat sogar den Eindruck, daß sie noch eher im Zunehmen begriffen ist.

1 .b) Die qualitativen Anforderungen der Verwaltungsgerichtspraxis
Aufgrund der hohen Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg
auf der Basis des Landesdenkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg bei der
Abwägung der Interessen an die Kulturdenkmäler stellen, wird von den Denkmalämtern
in Adaption der Rechtsprechung das eine oder andere Denkmal entweder als Denkmal
nicht mehr eingestuft, oder der Kampf mangels finanzieller Ausgleichsmasse zur Herstellung
der Zumutbarkeit schnell aufgegeben. Ebenso scheint ein politischer Druck auf
restiktiver Handhabung der Anerkennung von Kulturdenkmälern zu bestehen; denn je
weniger anerkannte Kulturdenkmäler abgerissen werden, desto günstiger sieht scheinbar
die Erhaltungsbilanz aus.

Folgende zu beseitigende Schwächen weist m.E. das Denkmalschutzgesetz von Baden-
Württemberg auf:

(1.) Die Gründe für die Anerkennung von Bauwerken als Kulturdenkmale sind im §2
Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg (DSchG B-W) nicht offen, sondern leider
abschließend geregelt. Es enthält keine Schutzmöglichkeiten für die Stadtbildpflege wie
dies in einer Reihe anderer Landesdenkmalschutzgesetze vorgesehen ist.

(2.) Der Ermessensspielraum des Denkmalschutzgesetzes erlaubt es der Rechtsprechung
, die Anforderungen bei den heimatgeschichtlichen Gründen sehr hoch anzusiedein
: Das Kulturdenkmal muß in das Bewußtsein der Bevölkerung oder mindestens
eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sein.

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