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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0054
(3.) Die Auslegung des Denkmalschutzgesetzes durch die Verwaltungsgerichte und
den Verwaltungsgerichtshof ließ es zu, daß die Anforderungen bei den wissenschaftlichen
Gründen zu hoch festgelegt wurden:

- Ist z.B. das Gebäude einmalig?

- Liegen besondere Konstruktionsmerkmale vor?

- Ist eine modellhafte Bauweise gegeben?

- Wurden hier erstmalig bestimmte statische Probleme bewältigt?

- Werden hier bestimmte Entwicklungsstufen der Architektur dokumentiert
?

Es wird zwar einerseits argumentiert, daß es sich gerade nicht um singulare Exemplare
handeln müsse. Kommt es aber „zum Schwur", d.h. um Festlegung der Bedeutung
des „Öffentlichen Interesses" bei Interessenskonflikten, dann führt die Feststellung, daß
es kein singuläres Exemplar ist, zu einer erheblichen niedrigeren Festsetzung des
„Öffentlichen Interesses" mit der Folge, daß bei der Interessenabwägung dem Abbruchgesuch
stattzugeben ist, da an der Erhaltung des Kulturdenkmals nur ein geringes
„Öffentliches Interesse" bestünde.

(4.) Die Anforderungen bei den künstlerischen Gründen konnte die Rechtsprechung
aufgrund des Denkmalschutzgesetzes ebenfalls zu hoch bestimmen:

- Liegen gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualitäten vor?

- Kann das Objekt als ein Repräsentant einer künstlerischen Stilrichtung gelten
?

- Ist es das Werk eines anerkannten Baumeisters sowie eindrucksvoll im Vergleich
zu anderen Bauten derselben Stilepoche?

Solche und ähnliche Anforderungen dienen nicht dem Schutz des Kulturdenkmals,
sondern als Rechtfertigung des Abbruchs eines Kulturdenkmals.

(5.) Eine verstärkte Bindung der staatlichen Gliederungen (Bund, Länder, Gemeinden,
Körperschaften des öffentlichen Rechts) an das Staatsziel Denkmalschutz scheint ebenfalls
zu fehlen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß im Bedarfsfall die Gerichte aufgrund der Auslegungsfähigkeit
des Denkmalschutzgesetzes die Meßlatte an die Denkmaleigenschaft
fast nach Belieben höher anlegen können (der Seltenheitswert, der dokumentarische
und exemplarische Wert, sein Alter, das Maß seiner Originalität und Integrität).

1.c) Die Abwägung der Nutzungswünsche des Eigentümers mit dem Denkmalschutz

durch die Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof

(1.) Kosten der Nutzungswünsche
Häufig wird bei Wohngebäuden als Sanierungsziel ein vollwertiger moderner Wohnkomfort
mit den dort erzielbaren Mieterträgen festgelegt. Diese Sanierungskosten werden
dann den Neubaukosten gegenüber gestellt. Dieser Gedankenansatz ist für ein Kulturdenkmal
nicht angemessen. Hierdurch zielt man im Normalfall fast immer auf einen
Abbruch. Das Stellen aller Anforderungen an ein Kulturdenkmal, die an einen modernen
Neubau zu stellen sind, mißachtet das Kulturdenkmal und die an ein Kulturdenkmal
angemessenen Anforderungen. Der angemessene Gedankenansatz wäre: Bei welchen

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