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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0056
1 .f) Zusammenfassung der Ergebnisse

Die derzeitige Verwaltungsgerichtspraxis und die Praxis von Bund, Land und Gemeinden
ist nicht angetan, Kulturdenkmäler und denkmalschützenswerte Gebäude ausreichend
zu schützen. Das geltende Denkmalschutzgesetz ist nur in der Lage, einige seltene
Exemplare vor dem Abbruch zu bewahren. Das Staatsziel Denkmalschutz kann durch
das heutige Landesdenkmalschutzgesetz nicht erreicht werden.

2. Fehlentwicklungen im privaten Bereich

Denkmalgeschützte Gebäude befinden sich häufig in attraktiven, zentralen Lagen.
Moderne Bauten an deren Stelle versprechen sichere, hohe Renditen. Die Erhaltung und
fachgerechte Sanierung dagegen, hat zunächst nur Kosten zur Folge, und die Höhe des
Gewinns ist wegen des Kostenrisikos aufgrund der möglichen Überraschungen bei den
Sanierungsarbeiten ungewiß.

Das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg hat sicherlich das Vermarkten von
denkmalgeschützten Gebäuden zu bremsen vermocht. Verhindern konnte es diese Entwicklung
nicht.

Warum greift der Denkmalschutz häufig nicht? Der Grund liegt zum einen darin, daß
häufig der Begriff der Zumutbarkeit durch die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof
sowie die staatlichen Entscheidungsträger zuungunsten des Kulturdenkmals
ausgelegt wird. Zum anderen ist ein wichtiger Grund die einseitige Festlegung des
Sanierungsziels am Maßstab des Wohnkomforts eines modernen Neubaus, und nicht an
den verschiedenen Nutzbarkeiten (bei unterschiedlichen Sanierungsmaßnahmen und -
kosten) des Kulturdenkmals. Von einem Kulturdenkmal den gleichen Wohnkomfort wie
bei einem Neubau zu fordern, ist widersinnig und dient eher der Rechtfertigung für einen
Abbruch.

Erstaunlich an der Rechtsprechung ist auch, daß nicht wie sonst üblich nur gleiche Tatbestände
gleich behandelt werden, sondern auch unterschiedliche Ausgangslagen zu
Lasten des Denkmalschutzes als gleich angesehen werden. Selbst das „schutzwürdige
Interesse" eines „bösgläubigen" Erwerbers wird noch höher als das Denkmalschutzinteresse
gestellt. Einem Erwerber eines denkmalgeschützten Hauses, der nachweist, daß
die Sanierungskosten erheblich höher sind als die Kosten eines modernen Neubaus, und
bei dem der Staat den Differenzbetrag zwischen Neubau und Sanierung nicht weitgehend
erstattet oder erstatten kann, winkt die Abbruchgenehmigung. Der Erwerb eines
denkmalgeschützten Hauses mit dem Ziel des Abbruches ist aber ein eklanter Verstoß
gegen die Ziele des Denkmalschutzes. Hier wird - so scheint es - in einigen Fällen
durch die Festlegungen der Rechtsprechung der Gedanke desDenkmalschutzes pervertiert
(Kauf eines denkmalgeschützten Gebäudes auf Abbruch).

3. Fehlentwicklungen im öffentlichen Bereich

Hier wird - was verständlich ist - stets bei einem Objekt verglichen, wie hoch belastet
eine Maßnahme „meinen Haushalt" und welche Alternative belastet „meinen Haushalt"
am wenigsten: Neubau oder Sanierung der Altbausubstanz. Hinzu kommt, daß Zuschüsse
stets eine hohe Attraktivität besitzen (Finanzgeschenke). Die formalrechtliche Argu-

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