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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0060
gewährt werden wie bei Neubauten. Eigentlich müßte es bedeutend mehr sein; denn es
geht um Erhalt oder Vernichtung eines denkmalgeschützten Gebäudes. Hier ist die Politik
gefordert, schnell umzudenken; denn jedes Abwarten bedeutet, die Vernichtung denkmalgeschützter
oder schützenswerter Gebäude zuzulassen.

Der Hinweis auf die Erfordernisse der Finanzierung der Gebäudesanierung aus Mitteln
des Haushaltes und/oder aus Zuweisungen für die Instandhaltung greift m.E. zu kurz.
Entweder waren die Mittelzuweisungen zu gering und/oder die Einstellungen in den
Haushalt reichten mittelfristig nicht aus. Hierfür tragen beispielsweise im Falle der
Gemeinden auch die Mittel zuweisenden Instanzen und die Aufsichtsbehörde für den
Haushaltsplan Mitverantwortung. Von daher ist eine unterschiedliche Behandlung von
Neubauten und großen Sanierungsvorhaben nicht zu rechtfertigen.

V. Ausblick

1. Die Finanzierung des Denkmalschutzes
a) Die Finanzierung im privaten Bereich

Die Gründe, die dazu geführt haben könnten, die Zumutbarkeit im Denkmalschutz teils
zu niedrig anzusetzen, teils durch überzogene Anforderungen den Denkmalschutz
erheblich einzuschränken, dürfte die Überlegung sein, daß Denkmalschutz in erster Linie
eine staatliche Aufgabe bzw. eine Aufgabe der Allgemeinheit sei. Dieser Gedanke übersieht
aber, daß

- ererbte denkmalgeschützte Gebäude mit Gebäuden, die mit einer Hypothek belastet
sind, verglichen werden dürfen. Ein Erbe kann nicht das Erbe annehmen, aber die Belastungen
aus dem Erbe ablehnen.

- Denkmäler sich häufig in attraktiven, zentralen Lagen befinden und daher selbst unter
Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft noch ausreichende Einnahmen ermöglichen
im Vergleich zu Gebäuden, die nicht denkmalgeschützt sind und in keiner attraktiven,
zentralen Lage sich befinden. Die häufig vorzufindende historische, räumlich zentrale
Lage ist mit dem Denkmal eng verbunden, beides bedingt sich einander. Daher sind die
Belastungen des Denkmalschutzes als Hypothek aus der Vergangenheit ebenso anzusehen
wie der Vorteil der Lage als Geschenk. Zumindest in solchen Fällen ist es m.E.
nicht richtig, die Belastungen aus der Vergangenheit nicht mit dem Vorteil aus der Vergangenheit
zugunsten des denkmalgeschützten Gebäudes auszugleichen, sondern im
Sinne „Gewinne privatisieren" und Verluste „verstaatlichen" bzw. dem Staat aufzubürden
.

Sicherlich soll kein Eigentümer nur für die Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude sich
abrackern, sondern vielmehr auch Einnahmen über die Ausgaben erzielen (s. auch Prof.
Dr. Wahl und Dr. Hermes: „Denkmalschutz und Verfassungsrecht", in Freiburger Stadtbild
1992, S.152).

Die Zumutbarkeit sollte jedoch differenzierter geregelt werden. Ein Kauf auf Abbruch darf
im Prinzip nicht möglich sein. Der Staat muß in der Pflicht bleiben, wenn die Differenz
zwischen Einnahmen und Ausgaben zu gering wird, insbesondere wenn ein erheblicher
Teil der Ausgaben denkmalschützerische Maßnahmen sind.

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