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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/fr_stadtbild_1994-10/0061
b) Die Finanzierung im öffentlichen Bereich

Die Sanierung und Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude muß Vorrang vor Abbruch
und Neubau haben. Folglich sind bei denkmalgeschützten Gebäuden Zuschüsse für den
denkmalpflegerischen Mehraufwand, zumindest in der gleichen Höhe Zuschüsse zu
gewähren wie bei Neubauten. Die Vorstellung, daß Zuschüsse keinen Einfluß auf die
Entscheidungen der Zuschußempfänger besitzen, stimmt mit der Realität nicht überein.
Eine Politik kann nur erfolgreich sein, wenn sie die Auswirkungen ihrer Maßnahmen
kennt und berücksichtigt. Ein Ignorieren dieser Realitäten im Sinne „Was nicht sein darf,
nicht sein kann" paßt nicht mehr in die heutige Zeit.

2. Denkmalschutz im Widerspruch der Interessen

Der private, aber auch der öffentliche Eigentümer hat ein Interesse an der wirtschaftlichen
Nutzung. Wobei beim privaten Eigentümer in der Regel das berechtigte Interesse
einer wirtschaftlichen Nutzung höher als beim öffentlichen Eigentümer zu veranschlagen
sein müßte. Schließlich ist erwünscht, daß Einnahmen fließen, die u.a. auch für die
Erhaltung dieses Gebäude benötigt werden. Bei einem öffentlichen denkmalgeschützten
Gebäude darf m.E. aber die wirtschaftliche Nutzbarkeit nicht für Erhaltung oder Abbruch
entscheidend sein, da der Staat stärker in der Pflicht des Denkmalschutzgedankens stehen
müßte.

Einerseits ist Denkmalschutz eine ständige, d.h. kurz-, mittel- und langfristige Aufgabe.
Denkmalschutz soll dabei nicht verstanden werden als das Überstülpen eines Glaskastens
, d.h. keinerlei Zulassung vonVeränderungen bei Gebäuden. Andererseits sollen
die Gebäude langfristig als Denkmäler erhalten bleiben. Denkmalschutz soll also durchaus
einfühlsame Veränderungen zulassen. Aber je mehr und je öfter solche Veränderungen
bei ein und demselben Objekt zugelassen werden, desto eher wird aber langfristig
seine Denkmaleigenschaft in Frage gestellt. Die Lösung dieses Dilemmas kann m.E. nur
darin liegen, daß je höher die Denkmaleigenschaft festgelegt wird, desto höher sind die
Anforderungen an eine einfühlsame Änderung und desto restriktiver deren Zulassung.
Der ursprüngliche Zustand und die erlaubten Veränderungen müssen genau dokumentiert
werden. Bei Folgeveränderungen ist zu überprüfen, ob die neuen Veränderungen
unumgänglich sind und ob eventuelle frühere Veränderungen dafür rückgängig gemacht
werden können. Hierdurch ließe sich die scheibchenweise Auflösung eines Denkmals
verhindern.

Die Konsequenz hieraus ist: Nicht großzügigere Denkmalpflege - d.h. leichte Genehmigung
für alle Veränderungswünsche - ist gefragt, sondern in Denkmalpflege gut ausgebildete
Architekten und Handwerker, die durch fachmännisches, sensibles Vorgehen die
erforderlichen baulichen Eingriffe und äußerlich erkennbaren Änderungen möglichst
geringfügig halten. Nicht einseitige Planungsdurchsetzung, sondern von Anfang an planerische
Teamarbeit, insbesondere mit dem Denkmalamt, sind entscheidend für eine
gute Erhaltung der Bausubstanz und des Stadtbildes.

Denkmalschutz ist keinLuxus. Die einseitige Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der
hohen wirtschaftlichen Verwertbarkeit, dem der Denkmalschutz nicht im Wege stehen
darf, führte zur Absurdität, daß der so furchtbare, zerstörerische Zweite Weltkrieg weni-

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