http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/frey1898/0070
58 V. Subjekt und Objekt der Totentrauer.
Inhalt der ganzen Trauerhandlung Spuren davon wahrnehmbar
sein, — bisher haben wir solche noch nicht zu entdecken
bzw. anzuerkennen vermocht. Vor allem mussten
solche Spuren wahrnehmbar sein in Bezug auf diejenigen,
welche als Objekt der Trauerhandlung in Frage kämen.
Handelt es sich um Totenkult, so ist es nicht jeder Tote,
dem dieser Kult von Seiten der einzelnen gentes zu teil
werden konnte, sondern nur derjenige, zu welchem die
gentes in Beziehung stehen, nämlich die Ahnen. Das führt
auf die Frage, wer als Objekt nicht nur der Klage, sondern
überhaupt des Vollzugs der Trauerhandlung zu stehen kam.
Der Kreis der Ahnenkultgenossenschaft ist genau umschrieben
. Ist es an dem, dann steht auch weiter zu erwarten
, dass bestimmte Trauerhandlungen, nämlich die kultischen
Charakter tragenden, ebendeshalb nur innerhalb
dieses Kreises zulässig waren. Daraus ergibt sich von
selbst, dass auch nicht jeder von dem Trauerfall Mitbetroffene
das Eecht bzw. die Pflicht haben konnte, solchen
Kultus auszuüben, sondern nur diejenigen, welche nicht nur
als kultische Personen überhaupt in Frage kamen, sondern
auch als solche kultische Personen zu dem kultisch zu behandelnden
Objekt in einer solchen Beziehung standen, dass
sie ihm gegenüber zu einem Kultus verpflichtet waren.
Schwally geht von letzterem aus, indem er zunächst
die Subjekte des Kultus behandelt. Er hebt richtig
hervor, dass im alten Israel nur der Mann als kultische
Person galt.1) Weil es an dem war, war nach Schwally's
Meinung männliche Nachkommenschaft für den Israeliten
etwas eminent Wichtiges, denn ohne dieselbe würde er
nach seinem Tode der Verehrung verlustig gegangen sein.
Vgl. Exod. 23, 17; 34, 23; Dt. 16, 16 u. dazu Scbwally, Mis-
cellen in ZATW. XI 1891, 176—80 u. Lb.ndT. 28 ff.
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