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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/goetz1928/0007
I. Errichtung der Kreispflegeanstalt Jestetten.

Die Kreisversammlung des Kreises Waldshut hat in ihrer Tagung vom
28. November T865 dem Kreisausschuß erstmals den Auftrag erteilt, die
Errichtung eines Kreisarmen- oder Krankenhauses in Erwägung zu ziehen
und hierüber der Kreisversammlung Bericht zu erstatten. Die von dem
Kreisausschuß veranlaßten ausführlichen Erhebungen gaben demselben in
seiner Sitzung vom 8. Oktober 1866 Veranlassung zu dem Beschlüsse:
„Arme, einer besonderen Pflege, Ueberwachung oder Erziehung bedürftige
Personen sollten am besten in besonderen, durch die Kreisverbände
zu errichtenden Anstalten untergebracht werden. Die Möglichkeit
der Errichtung einer solchen Anstalt oder der Beteiligung
an einer solchen von Seiten des Kreises Waldshut wird aber für den
jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der Mittel des Kreises verneint."
Die Angelegenheit beruhte hierauf, bis in der Kreisversammlung vom
Jahre 1868 dem Kreisausschuß zur Erwerbung eines passenden Gebäudes
ein allgemeiner Kredit von 20000 fl. bewilligt und zur Bestreitung des
Baibetrages am Kaufschilling, sowie zur Instandsetzung der Gebäulichkeit,
die bereitliegenden Mittel der Kreiskasse mit 12650 fl. überwiesen wurden.
Für die Errichtung einer Kreispflegeanstalt wurden angeboten:

a) die Amts- und Amtsgerichtsgebäulichkeiten in Jestetten;

b) der Melmsche Gutsbesitz, unweit von ersterem gelegen;

c) das Wirtshaus in Nöggenschwiel;

d) das Hofgut Santo in Albführen;

e) das Adlerwirtshaus in Oberlauchringen, nebst Zubehör;
t) ein Hofgut in Untereggingen;

g) das Schloßgut Willmendingen im Wutachtal;

h) das Comthureigebäude in Beuggen.

Die Angebote von b. c. d. e. u. f. mußten jedoch alsbald wegen
vollständig ungenügenden Zustandes und unzweckmäßiger Lage außer
Berücksichtigung bleiben, dagegen sollten der Gebäudekomplex in Beuggen
und die vormaligen Amtsgebäulichkeiten in Jestetten, sowie das Schloßgut
Willmendingen einer näheren Prüfung unterworfen werden. Von der
Großh. Domänendirektion im Auftrage des Großh. Finanzministeriums war
für die Amts- und Amtsgerichtsgebäulichkeiten in Jestetten ein Kaufpreis
von 24000 fl. gefordert worden, wovon 19000 fl. auf den ärarischen Anteil
und 5000 fl. auf die Gemeinde Jestetten fallen würden. Da das Sachverständigengutachten
sich für keines der beiden Anwesen, weder für die
Gebäude in Jestetten noch auch für das Willmendinger Schloß, günstig
ausgesprochen und der für die Jestetter Gebäude geforderte Kaufpreis als


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