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III. Einrichtung un d Betrieb der Kreispflegeanstalt.
Sofort nach Kaufabschluß wurden Anordnungen getroffen zum Ausbau
der Gebäude und der inneren Einrichtung. Die Arbeit wurde derart
beschleunigt, daß der Anstaltsbetrieb am 11. Februar 1878 eröffnet werden
konnte mit 15 bisher im Spital in Stühlingen untergebrachten Pfleglingen,
welchen am 14. Februar 5 bis anhin in Privatpflege untergebrachte Landarmen
folgten. Am 15, Februar 1878 wurden aus dem Spital Waldshut
12 weitere Pfleglinge übernommen, welchen von Woche zu Woche weitere
folgten, sodaß am I. Oktober 1878 bereits 76 Pfleglinge (57 männliche
und 19 weibliche) in der neuen Kreispflegeanstalt sich befanden.
a) Für den Ankauf der Gebäude und Liegenschaften wurden im ganzen
verausgabt......... 38395 JH
b) Für die Herstellung der Gebäude und Inneneinrichtung 63111 Ji
c) Erstellung einer Stützmauer ...... 1 892 Ji
d) Erstellung der Trinkwasserleitung ..... 5623 </H>
Gesamtaufwand 109021 .M
Die Satzungen für die Kreispflegeanstalt Jestetten nebst der dazu
gehörigen Hausordnung und die Speiseordnung wurden von der Kreisversammlung
1878 erstmals genehmigt und diesen vom Bad. Ministerium des
Innern mit Erlaß vom 9. Januar 1879 Nr. 384 die Zustimmung erteilt. Die
Satzungen, die Hausordnung, Dienstweisung für die Verwaltung, Dienstweisung
für die Köchin und die Dienstweisung für das Wartepersonal
wurden vom Kreisausschuß in der Sitzung vom 16. Februar 1906 neu aufgestellt
und von der Kreisversammlung am 2. April 1906 genehmigt.
Der von der Kreisversammlung 1876 gewählte Sonderausschuß von
5 Mitgliedern wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen nach Einrichtung der
Kreispflegeanstalt Jestetten alsbald wieder aufgehoben.
Die wichtigsten Bestimmungen der Satzungen für die Kreispflegeanstalt
Jestetten sind:
Zweck der Anstalt.
Die Kreispflegeanstalt „Jestetten" ist in erster Reihe zur Aufnahme
solcher Hilfsbedürftiger bestimmt, deren Unterstützung und Verpflegung
dem Kreis Waldshut als Landarmenverband obliegt und welche nicht in
geeigneter Privatpflege untergebracht werden können.
In zweiter Reihe sollen ortsarme Hilfsbedürftige beiderlei Geschlechts
im Alter von nicht unter 16 Jahren daselbst Unterkunft und Pflege erhalten
, und zwar:
1) Personen mit langwierigen, schweren Nervenleiden, z. B. Epilepsie,
Veitstanz usw. hohen Grades;
2) Idioten, Kretinen, Geistesschwache und Blödsinnige;
3) Personen, welche mit eckel- und abscheuerregenden Mißstaltungen,
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