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körperl. Gebrechen (chron. Rheumatismus, Gicht) und ansteckenden
Krankheiten,z.B. Krebs, veraltete Syphilis, Hautausschläge, Geschwüre
behaftet sind;
4) Blinde und bildungsunfähige Taubstumme;
5) Unheilbare Geisteskranke, die entweder aus einer psychiatrischen
Klinik als unheilbar entlassen worden sind, oder nach einem bezirksärztlichen
Gutachten überhaupt keiner solchen psychiatrischen
Behandlung bedürfen und durch ihr Gebahren die anderen Insassen
nicht belästigen;
6) Moralisch Verkommene und Verwahrloste, Landstreicher, Alkoholiker,
die keiner geordneten sittlichen Lebensweise mehr fähig sind;
7) Altersschwache Personen, die wegen ihrer körperl. Gebrechlichkeit
eine besondere Ueberwachung und Pflege nötig haben. Ausnahmsweise
können auch vermögliche Personen der obigen Kategorien
Aufnahme finden,
§ 2.
Mittel der Anstalt.
Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die Anstalt:
a) aus den Vorausbeiträgen und Zuschüssen der Kreiskasse,
b) aus den Leistungen zu Verpflegungskosten seitens der unterstützungspflichtigen
Gemeinden nach der von der Kreisversammlung
im Jahre 1899 neu festgesetzten Klasseneinteilung in den
von der Kreisversammlung 1906 neu genehmigten Verpflegungsbeträgen
,
c) aus dem Ertrag der eigenen Wirtschaft,
d) aus dem Ertrag der zu Gunsten der Anstalt errichteten Stiftungen.
§ 3.
Organisation.
Die Leitung und Besorgung der Anstalt geschieht:
a) durch den Kreisausschuß,
b) durch die Verwaltung.
§ 4.
Der Kreisausschuß.
Der Kreisausschuß führt die Oberaufsicht über die Anstalt. Er weist
nach Maßgabe des Voranschlages die für die Anstalt bewilligten Zuschüsse
aus der Kreiskasse an die Anstaltsbetriebskasse in geeigneten
Quoten an, beschließt über die Anschaffung der nötigen Lebensmittelvorräte
und sonstiger Bedürfnisse, erteilt die Einnahme- und Ausgabe-
Anweisungen, erstattet der Kreisversammlung den jährlichen Rechenschaftsbericht
, legt derselben den Voranschlag der Anstaltsverwaltung zur
Genehmigung vor, ernennt und entläßt die Anstaltsbeamten, sowie das
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