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Wärterpersonal, bestimmt die Beiträge zu den Verpflegungskosten, beschließt
über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge und entscheidet über
Beschwerden gegen die Verwaltung und Leitung der Anstalt.
Die periodischen Besichtigungen der Anstalt nimmt der Kreisausschuß
selbst oder durch beauftragte Mitglieder vor.
Die Verwaltung.
1) der Vorstand,
2) der Verwalter,
3) der Anstaltsrechner.
Der Vorstand
hat die unmittelbare Leitung der Anstalt und Aufsicht über dieselbe.
Derselbe beschafft nach Beschluß des Kreisausschusses die nötigen
Lebensmittelvorräte und sonstigen Bedürfnisse, überwacht das Hauswesen,
die Wirtschaft, den ärztlichen Dienst in der Anstalt (soweit er nicht als
Anstaltsarzt bestellt ist), sowie den ihm unterstellten Verwalter und das
Wärterpersonal,
Der Vorstand sammelt ferner die Gesuche um Aufnahme der Pfleglinge
in die Anstalt, erhebt die nötigen Erkundigungen und legt
solche zur Beschlußfassung dem Kreisausschuß vor, er fertigt den jährlichen
Rechenschaftsbericht und den Voranschlag fürs nächste Jahr, welcher
längstens bis 15. Januar jeden Jahres dem "Kreisausschuß behändigt
werden muß.
Der Vorstand führt auch die nötigen Haus- und Standesbücher, besorgt
überhaupt alle schriftliche Korrespondenz für die Anstalt.
Der Verwalter.
Der Verwalter, welcher verheiratet sein, eine gute Schulbildung, Kenntnisse
und Erfahrung in der Haus- und Landwirtschaft besitzen soll, dessen
Anstellung und Entlassung durch den Kreisausschuß erfolgt, ist dem zur
Leitung der Kreispflegeanstalt bestellten Vorstand unterstellt, und hat allen
Weisungen desselben jederzeit Folge zu leisten. Dem Verwalter liegt die
Besorgung der Wirtschaft in allen ihren Zweigen, sowie die Aufrechthaltung
der Haus- und Speise-Ordnung, nebst der Aufsicht über die Versorgten
und das Wartepersonal nach besonderer Dienstweisung ob. Im besonderen
Auftrage des Vorstandes oder bei Abwesenheit desselben erhält
er auch die Ermächtigung zur Führung der schriftlichen Arbeiten und zur
Stellvertretung des Vorstandes. Zur Erteilung einer solchen Ermächtigung
bedarf es der Zustimmung des Kreisausschusses.
Der Rechner.
Die Ernennung des Anstaltsrechners erfolgt auf Vorschlag des Anstaltsvorstandes
durch den Kreisausschuß, v o n welchem auch die unmittelbare
Dienstaufsicht über das Rechnungswesen der Anstalt ausgeübt
wird. Für das letztere gelten die Bestimmungen der Gemeinderechnungsanweisung
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