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1927: Kochkesselanlage und Restaurierung der Küche . 3 032 Jt>
„ Neubau des Frauenabortes......... 8022 „
„ Weiterer Schlafsaal für Männer....... 3 541 „
„ Operationszimmer............1 431 „
1928: Umbau des alten Oekonomiegebäudes zu einer
modernen Wäscherei und Vergrößerung der Schweinestallungen
.............. 28 500 n
Die Beerdigung der in der Anstalt verstorbenen Pfleglinge,
soweit die Leichen nach den bestehenden Vorschriften nicht nach der
Anatomie in Freiburg abgeliefert wurden, erfolgte auf dem Gemeindefriedhof
in Jestetten und wurde für Vergrößerung desselben im Jahre 1900
ein Kreisbeitrag von 1 500 Jts bewilligt und auch später Kreiszuschüsse
zur Vergrößerung des Gemeindefriedhofes in Jestetten in Aussicht gestellt.
Im Hinblick auf die Ueberfüllung des Gemeindefriedhofes und die sich
daraus ergebenden Mißstände, da eine Erweiterung nicht mehr möglich war,
hat der Kreisausschuß nach längeren Verhandlungen mit dem Gemeinderat
Jestetten am 13, Februar 1914 zugestimmt, daß ein zweiter Friedhof durch
die Gemeinde Jestetten errichtet werde, auf welchem die Anstaltspfleglinge
beigesetzt werden sollen. Mit dem Gemeinderat wurde in unmittelbarer
Nähe der Anstalt ein Platz vereinbart, welcher durch gegenseitigen Geländetausch
zwischen dem Kreise und der Gemeinde zur Verfügung gestellt
werden konnte. Die Kosten der Errichtung des neuen Friedhofes betrugen
rund 1 970 Mark, wozu der Gemeinde ein Kreisbeitrag von 500 Mark geleistet
wurde. Am 12. Juli 1914 wurde der zweite Gemeindefriedhof kirchl.
eingeweiht und seiner Bestimmung übergeben. Die Gemeindefriedhofordnung
für diesen Anstaltsfriedhof der Gemeinde Jestetten wurde unterm
9. September 1914 erlassen und unterm 16. Oktober 1914 vom Bad. Landeskommissär
in Konstanz genehmigt. Nach derselben ist der westliche oder
„Anstaltsfriedhof" die Begräbnisstätte für alle in der Kreispflegeanstalt
Jestetten verstorbenen Insassen, auch wenn sie Ortsbürger von Jestetten
sind, es sei denn, daß sie in die Anatomie nach Freiburg abgeliefert
werden. Auf die Beamten und Angestellten der Anstalt erstreckt sich diese
Vorschrift nicht. Auf dem Anstaltsfriedhof muß auch die Beerdigung der
in der Anstalt verstorbenen Pfründner erfolgen, sofern nicht etwa deren
Angehörige oder Verwandte die Beerdigung in der Heimatgemeinde wünschen
und die Kosten der Ueberführung tragen. Die Bestattung von Selbstmördern
und aufgefundenen, unbekannten Leichen hat auf dem allgemeinen
Gemeindefriedhof zu erfolgen.
lieber Herstellung, Benützung und Unterhaltung einer gemein^
samen Wasserleitung in Jestetten ist unterm 29. Januar 1886 zwischen
der Gemeinde Jestetten einerseits und dem Kreisausschuß des Kreisverbandes
Waldshut anderseits ein Vertrag zu Stande gekommen, nach
welchem die, sowohl von der Kreisversammlung wie von der Gemeinde
Jestetten genehmigte gemeinschaftliche Wasserleitung nach den Plänen
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