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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/gotthelf1870/0009
EINLEITUNG.

Die Todesstrafe ist am Aussterben. Immer allgemeiner wird
nur noch eigentliche Tödtung damit belegt. Von da weg ist sie
bereits an vielen Orten, sogar mit Zustimmung von einzelnen
ihrer grundsätzlichen Verlheidiger, auf den Mord ersten Grades,
die vorbedachte Tödtung, zurückgedrängt. Auch hier wird sie
wieder beschränkt durch gesetzlich erlaubte Annahme mildernder
Umstände, durch ebenfalls vom Gesetz hier und dort geforderte
Einstimmigkeil der Geschwornen, durch immer häufigere Begnadigung
von Seiten des Souverän's. Die Todesstrafe ist unter
allen Strafen diejenige, welche am wenigsten sicher trifft. Zuweilen
scheinen sich Kläger, Zeugen, Geschworne und Richter
mit einander verschworen zu haben, um durch zu milde Anklage
oder durch zu milde Beurtheilung die Ausfällung eines Blulur-
Iheils zu vermeiden, und so sehr zittert die Hand vieler Fürsten
an der Feder, welche Todesurlheile unterzeichnen soll, dass in
Europa von den vom Richter ausgesprochenen nicht die Hälfte
vollstreckt wird. Da der hartgesottene Verbrecher mit grösserer
Sicherheit auf Begnadigung, als auf Verurlheilung zählen kann,

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