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IME SCHRIFT UND DIE TODESSTRAFE.

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ganze Land wieder unter das Scepter des Hauses David käme,
so sollten noch drei weiter hinzugefügt werden, damit das unschuldige
Blut des unvorsätzlichen Todtschlägers nicht auf
Israel falle Deut. 19: 1—10. Die Volksmeinung, Gott werde
unschuldig vergossenes und ungerächt gebliebenes Blut die
Umwohner entgelten lassen, konnte diese letztern leicht zu
einer unbedachten Lynchjustiz und zu einem Justizmord treiben
; diese Gefahr wird durch den Deut. 21 : 1 -9 eröffneten
Ausweg eines Sühnopfers beseitigt. Auch für baldige Bestattung
des Erhängten wird (Verse 22 u. 25) Vorsorge getroffen; vielleicht
sollte diese Bestimmung dem grausamen Tod der Pfählung ein
Ende machen; jedenfalls blieb der Anblick der frühern »christlichen
" Galgen mit baumelnden Skeletten und gefrässigen Krähen
dem Hebräer erspart. Wichtiger jedoch als alle diese Einzelheiten
ist ein Fortschritt in der Hauptsache und nach zwei Seiten
hin: 19:15—21 wird festgesetzt, dass kein Missethäteraufdie
Aussage bloss eines Zeugen hin solle verurlheilt werden dürfen
, »sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll
alle Sache gültig sein;" und damit solche Belastungszeugen sich
nicht allzuleicht finden, wird auf falsches Zeugniss, das einen
Justizmord zur Folge gehabt, der Tod gesetzt und zwar mit
der allen Formel der Talio, die also, fast wie ironisch, hier
dazu dient, um Zeugen abzuschrecken und Verurtheilungen zu
erschweren. Immer besser begreift die Gerechtigkeit ihre hohe
Aufgabe, nicht bloss den Schuldigen zu strafen, sondern auch
den Unschuldigen zu schützen, selbst den muthmasslicben Uebel-
thäter nicht einfach wie ein böses Thier niederzuschlagen, vielmehr
ihm sein vollstes Menschenrecht angedeihen zu lassen.
Jetzt wird auch, übrigens im Einklang mit den Besten des
Volkes (Jeremia 51:50; Ezechiel 18:20), jenem alten der Familienfehde
entstammten Missbrauch ein Ende gemacht, nach
welchem Kinder für ihre Väter und Väter für ihre Kinder
sterben mussten 24 : 16. Schliesslich wird nun gar auch noch
die bisher unbeschränkte elterliche Gewalt genöthigt sich richterlicher
Einmischung aufzuthun 21: 18—21; sie verliert hie-
durch an Willkür. Doch legen wir auf diese Milderung von


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