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DIE SCHRIFT UND DIE TODESSTRAFE.
Ex. 21: IS u. 17 ein geringeres Gewicht, halten vielmehr mit Rücksicht
auf Vers 216 diese ganze Ausführung eher für bestimmt, bloss
abzuschrecken, um so mehr, da ja nach 31:12, 13 das Gesetz
auch den Kindern eingeprägt werden sollte. Freilich kehrt
Levit. 20: 9 die alte harte Satzung von Ex 21:17 wieder,
doch auch hier mit dem blossen Zweck der Abschreckung,
weil andernfalls im Widerspruch mit dem spätem Volksbe-
wusstsein, das zwar das pietätlose Kind ganz bestimmt für ein
gottverfluchtes hielt (Prov. 20:20; 30:17), dennoch aber nach
Prov. 19: 18, 19 (»lass dir nicht in den Sinn kommen, deinen
Sohn zu tödten) würde widerstrebt haben, wenn des Kindes
eigene Ellern sich zu blutigen Rächern ihres verletzten Ansehens
aufgeworfen hätten.
Die dritte Gesetzgebung Israels ist es auch, welche in Num.
35 : 9—34 nochmals ausführlich auf den Todlschlag zu reden
kommt. Diese Stelle ordnet folgenden Processgang an: ein
Todlschlag ist geschehen, der Schuldige flieht in eine Freistadt
- es sind deren nun wirklich sechs geworden; der
Bluträcher folgt ihm auf dem Fusse und verlangt von der Gemeinde
sein Leben. Diese entscheidet. War der Todtschlag ein
unvorsälzlicher, so führt die Gemeinde den Todtschläger in die
Freistadl zurück und dort eingegrenzt lebt er nun, doch nur
bis der Hohepriester stirbt - der Hohepriester ist jetzt die
Hauptperson im Lande. War hingegen der Mord ein vorsätzlicher
, so übergiebt die Gemeinde den Schuldigen dem Bluträcher
zum Strafvollzug, doch muss die Vorsätzlichkeit des Mordes
zuvor durch zwei Zeugen festgestellt sein. Ist aber diese
einmal bewiesen, dann darf der Verbrecher nicht Wergeid
erlegen, nicht das vergossene Blut mit Geld sühnen, abkaufen,
ein Verbot, das mit einem Schlag den Reichen dem Armen
gleichstellt, den Werth des Menschenlebens erhöht und den
Mord aus einem blossen Privatvergehen zu einem Bruch des
öffentlichen Rechtes macht. Ganz besonders charakteristisch an
dieser Verordnung ist, dass sie zuerst die Tödlung jedes vorsätzlichen
Mörders mit aller Entschiedenheit fordert, sodann
doch durch Gemeindeschutz und Forderung von zwei Zeuge
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