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ME SCHBIF'I UND DIE TODESSTRAFE.

gierig nach Evg. Matth. 18: 3—6 die Tödtung des pietätlosen
Kindes (Ex. 21: 17; Lev. 20: 9), leider auf eine die Sittlichkeit
zu Gunsten der Kirchlichkeit ausbeutende Weise. So durften
die pharisäischen Lehrer, die Rabbinen, sagen: das ist
sGhon eine mörderische Gerichtsbarkeit, welche alle sieben Jahre
ein Todesurlheil vollstreckt. 5).

Wir stehen auf der Schwelle des neuen Bundes. Es wird von
allen Seiten zugegeben, dass Christus sich nirgends über die
Todesstrafe als solche ausgesprochen bat. Wir können daher
sein Verhältniss zu ihr nur auf einem Umweg entdecken, indem
wir herauszubringen suchen, wie Christus sich zu gewissen
Voraussetzungen verhielt, welche damals mit grösserer oder geringerer
Nothwendigkeit auf die Todesstrafe hinführten. Diese
waren:

1°. Der Buchstabe des allteslamentlichen Gesetzes. An diesem
hielt nun nicht mehr bloss die sadducäische Parthei fest, sondern
seit Jesus aufgetreten war und die bisherigen Volksmänner
überflügelt halle, klammerte auch die pharisäische sich
wieder ängstlicher an denselben, und sie konnte diesen Rückzug
auf den Scbriftbuchstaben um so leichler bewerkstelligen,
als sie bisher mehr hinterrücks, durch Umdeutungen sich von
ihm entfernt hatte.

2*. Das Recht der Wiedervergellung. Dem einfachen Volks-
hewusstsein erschien das Slrafrecht als reine Privatrache. Zwar
ward die unbedingte Vergeltung von Leben mit Leben nicht
immer eingefordert, schon Num. 35: 31, 32 bemerkten wir im
Volk den ebenfalls durchaus privalrechtlichen Zug, die Todesstrafe
abkäuflich zu machen; immerhin war es dieses Wiedervergeltungsrecht
, welches sowohl Todesstrafe wie Wergeid begründete
.

3». Die sittliche Entrüstung des Volkes, welche auf die Lynch
und die schnelle Todesstrafe um so mehr hindrängle, als das
Volk bei seinem einheimischen Gericht wohl viel guten Willen,
aber wenig Macht, hei der römischen Obrigkeit dagegen zwar
allerdings sehr viel Macht, aber wenig guten Willen fand.

Gelingt es nun nachzuweisen, dass Christus von diesen drei


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