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DIE SCHRIFT UND DIE TODESSTRAFE.
der Heuchelei zu zeihen, weil sie ihm aufzwingen möchten,
was sie selber leisetretend umgehn. Nun kann man freilich
einwenden, es werde uns wenig helfen, uns auf die Freiheit
Christi vom Buchstaben des Gesetzes zu berufen, so lange wir
zugeben müssen — und das müssten wir, — dass seine eigenen
Vorschriften über Ehebruch, Ehescheidung, Zorn, Hass, Todt-
schlag viel strenger lauten als die zu den Allen gesagten. Allerdings
, antworten wir, mit der sittlichen Verschuldung nimmt
es Christus viel genauer als das alltestamentliche Gesetz, doch
das ist hier gar nicht der Punkt, auf den es ankommt; die wesentliche
nicht bloss quantitative, sondern qualitative Veränderung,
die er am allen Gesetz vornimmt, besteht vielmehr darin, dass
er die Ueberlrelung seiner Vorschriften nie mit einer äussern
Strafe, am wenigsten mit einer obrigkeitlichen, belegt, auch
Matth. 5: 22 (Racha, Thor) nicht; denn hier bezeichnen seine
lebhaften Ausdrücke: Gericht, Rath, höllisches Feuer offenbar
nicht das Mass der Strafe, sondern das Mass der Verschuldung
. Also, und das ist uns noch viel wichtiger als die Freiheit
Christi vom Wortlaut des alltestamenllichen Gesetzes im
Allgemeinen, Christus macht das Sittengeselz völlig unabhängig
von jeder obrigkeitlichen Strafe, also auch von der Todesstrafe.
Er verlieft es nicht bloss, sondern entnimmt es auch allen
seinen vergänglichen Anhängseln, und zu diesen gehört vor
allem aus die Strafskala, die ja schon im alten Testament ein
beweglicher Tarif gewesen war. So hat er das Sillengesetz
nicht bloss neu geboren, sondern auch dadurch, dass er ihm
keine absoluten Slrafmiltel anhieng, vor neuem Verallen bewahrt
.
2°. Christus lässt in seinem Reich aber auch kein Recht
der Wiedervergeltung mehr bestehn. Zum Beweis hiefür genügt
die blosse Anführung der Stelle Evg. Matth. 5: 38—48 (Backenstreich
, Rock, Meile; Feindesliebe). Zwar erhebt sich hier sogleich
die Einrede, beide Vorschriften, die Ermahnung sowohl
zum nachgiebigen Erdulden des Unrechts wie zur Feindesliebe
gellen nur für die privatrecbtlichen Verhältnisse der Jünger
Christi, das öffentliche Recht berühren sie nicht. Allein alle
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