http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/gotthelf1870/0036
28
DIE SCHRIFT UND DIE TODESSTRAFE.
Rücksicht auf die Person des Schuldigen auszufällen, so dass,
wo zwei Strafen möglich sind, diejenige, welche dein Verbrecher
eine schuldlosere Zukunft aufthut, vor der vernichtenden
den Vorzug verdient. Oder mit den Worten Jesu: ich verur-
theile dich nicht; wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe
den ersten Stein auf sie; gehe hin und sündige nicht mehr. '
Dass jeder dieser drei Sätze nicht bloss der Lynch, sondern
auch der obrigkeitlichen Todesstrafe ein Stück Boden unter
den Füssen wegziehl, liegt auf der Hand.
Hiemit glauben wir bewiesen zu haben, dass Christus alle
drei Wege, welche in seinen Tagen zur Todesstrafe hinabführten
, abgegraben hat: den Buchstaben des Gesetzes, die
Wiedervergellung, die Strafe um der Strafe willen. Zugleich
darf darauf aufmerksam gemacht werden, wie Christus streng war
gegen die Sünde, aber immer mild gegen den Sünder und zwar
eben desshalb mild gegen diesen weil streng gegen jene, wie
er keinen Menschen verloren gab, die von der Welt Aufgegebenen
am allerwenigsten und wie er Evg. Luc. 9: 54—56 sein
Verhallen als das Leben erhaltende scharf dem des Elias als
dem Leben vernichtenden entgegensetzt.
Trotz alledem glaubt man aus Jesu Verhalten in seinen
letzten Stunden sowie aus einer refleklirenden Betrachtung
über seinen Tod einen Beweis für die Todesstrafe herstellen
zu können. Allein wenn er Evg. Matth. 26: 52 zu Petrus sagt:
alle die das Schwert nehmen, werden durch das Schwert umkommen
, so ist hier von der eigentlichen Todesstrafe auch
nicht von ferne die Rede, vielmehr spricht Christus hier von
Zuständen wo gar keine gerichtliche Todesstrafe mehr möglich ist,
von Zuständen roher Gewalt, blutigen Unrechts, staatlicher Auflösung
, wo jeder selbst sein Recht sich nimmt, damit aber nur
neue Gewalt, nun gegen sich, heraufbeschwört und durch dieselbe
seinen Untergang findet. Dass wie der Elohist in der Blutrache
einen Golleswillen, so Christus in diesem Untergang ein
Gottesgericht erblickt, unterliegt durchaus keinem Zweifel, aber
so wenig denkt er daran, dieses Gottesgericht als bleibende ,
staatliche Einrichtung in die Zukunft hineinzupflanzen, dass er
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/gotthelf1870/0036