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DIE KIRCHENGESCHICHTE UND DIE TODESSTRAFE.
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Fürbitte für sie ein, denn, so sagte er, die Hinrichtung dieser
Mörder würde zur Folge haben, dass die Orthodoxen vor weiterer
Anzeige solcher Uebelthaten abgeschreckt und so die Dona-
tislen zum Verderben derselben noch verwegener gemacht
würden. Ueberhaupt sei Verzeihung für Christen ein Mittel des
Heils, damit auch ihrer Sünde geschont werde, und komme der
von ihnen verkündigten Wahrheit zu gut, die man alsdann
nicht nur fürchte, sondern auch liebe. Er war ein kluger, katholischer
Fürst der Kirche, den wir heute ihren Vater nennen.
Durch die ganze erste Hälfte des Mittelalters hindurch blieb
in Betreff der Todesstrafe das Verhältniss zwischen Kirche und
Staat grundsätzlich dasselbe, wandle sich jedoch thatsächlich noch
mehr zu Gunsten der Kirche. Das konnte nicht anders sein.
Ihre jugendkräflige Constitution hatte ihren Gatten, den greisen
römischen Staat, überlebt. Den zumal auf seinem westlichen
Gebiet neu entstandenen Staatenbildungen stand sie als
eine Mutler gegenüber, reich an Erfahrung und zielbewussler,
gemessener Kraft. Die jungen Staaten waren schwach, sie stark;
während jene nur mit Mühe und durch Gewalt ihrer Feinde
sich erwehren konnten und daher hart sein mussten, brauchte
sie für ihre bereits heiligen Ordnungen nicht zu fürchten und
durfte Milde walten lassen. Sie nahm daher ein heidnisches
Recht wieder auf und gewährte in ihren Kirchen den Verfolgten
ein Asyl. Es sollte dieses, auch wenn eigentliche Verbrecher
zu demselben ihre Zuflucht nahmen, wenigstens der
ersten blinden Rachewuth der Geschädigten Zeit gehen, sich
abzukühlen, ehe der Schuldige ausgeliefert ward, und nicht
seilen wurden die in das Asyl Geflüchteten nur unter der ausdrücklichen
Bedingung, dass sie nicht am Leben gestraft werden
sollen, herausgegeben. Allerdings missbrauchle die Kirche
gar nicht selten dieses Becht zu Uebergriffen auf staatliches
Gebiet, und es musste daher dasselbe um des Gemeinwohles
willen von staatlicher wie von kirchlicher Gewalt eingeschränkt
werden. Richtiger wahrte den eigentümlichen Boden der Kirche
ihr geschriebenes Recht, das kanonische. Dieses giebt dem Staat
das Recht und die Notwendigkeit zu, auf Tod zu erkennen,
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