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60 DIE THEOLOGISCHE SPEKULATION UND DIE TODESSTRAFE.

das Leben genommen wird. — Endlich noch ein Letztes: der
Richter darf die ihm zur Beurtheilung vorliegende That sowohl
von der Vergangenheit als auch von den Verhältnissen und der
menschlichen Umgebung des Verbrechers loslösen und allein
für sich betrachten und abwägen; er kann auch diese Umstände
in Berücksichtigung ziehen, soll es aber immer erst in zweiter
Linie und ohne deshalb sein Urtheil über die That selbst zu
ändern. Dem Moralisten fehlt auch dieser Boden unter den
Füssen; er muss den Mörder, um über seine That sich ein
richtiges Urtheil zu bilden, sogleich auf seine Erziehung, seine
Vergangenheit, seine Schicksale und Verhältnisse, seine menschliche
Umgebung, seine leibliche und geistige Begabung ansehen;
hier aber bildet die gegenseitige Durchschlingung von freiem
Willen und Macht der Verhältnisse so unentwirrbare Knäuel
und Knoten, dass der Moralist es aufgeben wird, eine einzige
Menschenthat ganz genau abzuwägen, ganz richtig zu werlhen.
Er muss sich unfähig erklären die Verbrecher an moralischem
Massslab zu messen, nach ihrem moralischen Werth sie zu
sichten, vom moralischen Standpunkt aus die todeswürdigen
zu bezeichnen. Das Einzige, was dem Moralisten zu thun übrig
bleibt, das ist einzugestehn, dass es von seinem Standpunkt
aus vielleicht eine höchste Strafe, gewiss aber keine von vorn
herein zu bezeichnende und zu umschreibende grösste Sünde
giebt, dem Bichler das äussere Gericht zu überlassen und das
innere Gott anheimzugeben.

Wie lange noch wird in unserer Frage der Jurist in die
Moral und der Moralist in das Strafrecht hineinpfuschen?

C. Der psychologische Beweis.

Wir gerathen auf je länger desto subjektivem Boden. Erst
erforderte die Gerechtigkeit Gottes die Todesstrafe, sodann
war es die dieser Strafe inwohnende Gerechtigkeit, und jetzt
wird es die im Geinülh des Verbrechers wieder herzustellende
Gerechtigkeit. Der Mörder kann seine That nicht anders sühnen
als dadurch, dass er den gewaltsamen Tod, den er einem An-


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