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DAS GEISTLICHE AMT UND DIB TODESSTRAFE. 67

und jedenfalls lange vor seiner Verurtheilung schon bereut. Die
Todesstrafe bleibt auf die Seele dieses Menschen ohne jede
sittliche Wirkung, die nicht in mindestens ebenso hohem Grade
auch der Slrafhaft eignete; der Todesstrafe zu Liebe berauben
wir dazu die menschliche Gesellschaft des Anblicks eines gebesserten
Verbrechers und der Früchte seiner sittlichen Thätig-
keit. Den zweiten Mörder hat die bevorstehende Hinrichtung
geknickt, zum Bekennen und zu Thränen gebracht. Doch erst
die Folgezeit könnte offenbar machen, ob der Verbrecher wahrhaft
bekehrt sei, und Früchte dieser Bekehrung zeitigen. Hier
ist also die Wirkung der Todesstrafe eine höchst unsichere,
und selbst eine wahrhafte Bekehrung des Hingerichteten angenommen
, verlieren wir durch die Todesstrafe eine auf natürlichem
und gesundem Boden zu Stande kommende Bekehrung
und deren Bewährung durch die Thal; denn ohne Widerspruch
darf behauptet werden: war die Bekehrung dieses hingerichteten
eine lautere, dann wäre sie auch in der Slrafhaft allerdings
später, aber um so sicherer herangereift; bliebe er aber
im Gefängniss verstockt, so war auch seine Zerknirschung vor
der Hinrichtung blosse Todesfurcht, nicht Sinnesänderung. Der
dritte Mörder stirbt völlig hart. Vielfache Erfahrung beweist,
dass seine innere Umwandlung in der Slrafhaft wenigstens halb
gewiss gewesen wäre. Also

sittliche Wirkung der Todesstrafe 0 + 1 + 0 = i im Maximum,
sittliche Wirkung der Slrafhaft 0 + i + ±=1 im Minimum.

CAPITEL IV.
Was sagt das geistliche Amt zur Todesstrafe?

Die Mehrheit des Volkes, das Landvolk zumal, hängt noch
an der Todesstrafe, und es braucht stets einen grossen Tag,
eine gehobene Stimmung und kühne Entschlossenheit seitens


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