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158 JUDEN.
JUDEN.
gleichgültig, Soll daher das
Aufnehmen aller Religionrer-
wandten nicht eine verwerfliche
Gleichgültigkeit über die
Sache der Religion, sofern die-*
se gesellschaftlich erstrebt und
ausgeübt wird, mit sich führen
oder dahin ausarten, so ist er-
foderlich, dafs nach dem klar
erkannten Urbegriffe der Frei-
maur erei bestimmt werde, wor-
in und inwieweit alle Mitbrü-
dex in Ansebung des Religion-
begriffes übereinstimmen müssen
, um auch in dem Urbegrif-
fe der Freimaurerei einstimmig
seynlAxhönnen. GeschiehtDiefs
nicht, und wird Nichts gethan,
um die Brüder, vermöge der
Aneignung der Grundlehre der
Freimaurerei selbst, auch auf
dem Gebiete der Religion, innerlich
f im Geist und Germith,
üb er einstimmig zu machen und
sie sich einander zu nähern, so
gewinnt jener menschheitinnige
Grundsatz nicht Leb Wirksamkeit
. Denn erstlich bleiben
dann die Brüder im Herzen und
im Leben, obgleich dem Räume
nach sich ganz nahe, dennoch
widerartig gesinnt und
voneinander entfernt; — sie
lernen höchstens wechselseitig
ihren Anblick ertragen; und das
edlere Gernüth. nimmt aus dem
Beisamrnenseyn einigen Anlafs
zu duldsamen Gesinnungen:
aber der innere Zwiespalt wird
nicht gehoben; und zur Heuchelei
eröffnet sicli eine gefahr- '
volle Gelegenheit in den gebotenen
iiufserlichen Geberden der
Bruderliebe. Und sodann werden
durch jene Unbestimmtheit
alle irgend einem geltenden Religio
nbe griffe von ganzer Seele
zugethane Brüder verleitet, die
Beschränktheit ihrer Ansicht u.
Einsicht dennoch der Masonei
und dem Masoribunde, offenkundig
oder geheim, in den allgemeinen
Constitutionen oder
in den Constitutionen und Ritualen
vermeintlicher Höhergrade
, unterzuschieben und
aufzudringen. So nehmen mehre
Logen und Logenvereine in
verschiedenen Ländern, wider
obiges allgemeine Altgesetz des
Bundes, nur Christen auf; wodurch
sie beweisen, dafs sie eine
ETStwesenheit der Masonei
nicht erfassen. S. das „Gesetzbuch
der Grofsen Freimaurer-
Loge Jisträa; " St. Petersburg,
*) Unter den allgemeinen Freimaurer
- und Logenpflichten stellt
dort S.65 oben an:
,,§. 173. Ein wahrer Freimaurer
verehret Gott als den Schö-
. pfer und Erhalter des grofsen
Weltalls, und vermeidet Alles,
was einen Mangel dieser Verehrung
anzeigen könnte. Er erkennt
die Heiligkeit der Religion
Christi an, beweiset durch
treue Befolgung ihrer Vorschriften
, dafs sein Herz von, den erhabenen
Lehren des Evangeliums
durchdrungen ist, und macht
das Sittengesetz zur einzigen
Richts clmur s ein erHandlung en.4 4
Es ist auch daher im §. 162, S.
59, Ebendasselbe, und mit denselben
Worten, festgesetzt, was
in dem,,Grundvertrage der Grofsen
FM.-X.oge Royale York zur
Freundschaft^1 (2te Ausg., ßerl.
1800,) die Aif'nähme- Gesetze S.
LXII enthalten:
,,clafs, in Rücksicht der Gesell«
schaft und Erreichung ihres
Zweckes selbst, der Aufzunehmende
Sl) ein rechtschaffener,
für alles Gute leicht empfänglicher
Mensch und irgendeiner
imStaate geduldeten christlichen
J&eligionconfession zugethan
seyn soll."
Im „Constit. - Buche der Loge
Archimedes z. d. 3 ReiJ'sbretem
in Altenburg, " S. 16, dagegen
werden folgende Grundsätze ausgesprochen
. —
4. Kein Mensch kann zum
Freimaurer aufgenommen werden
, welcher nicht an sittliche
Freiheit, oder Moralit'dt, an eine
sittliche Weltordnung, oder
an Gott, und an ein ewiges Fortschreiten
des Menschen, oder an
Unsterblichkeit, glaubt."
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