Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 192
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192 KOHLENBRENNER.

KOHLO,

von ihm im J. 1771 herausgegebene
Schrift; „Wichtige
Correspondenz mit der
stricten Observanz, oder mit
der sogenannten rectificir-
ten Loge," ist sehr selten»]

KOHLENBRENNER) S. CaR-

Kohlo. Auf diesem, damals
dem Grafen, Aloysius
von Brühl [s. diesen Ai'ti-
kell] gehÖugen/Elitterguthe,
nahe bei Pforten in derNfe-
deiiausitz, hielten im Jahre
1772 die Oberen von der stricten
Observanz einen Convent
, dessen Zweck die
Vereinigung der Cleriker
mit dem weltlichen Zweige
dieses Systems war» Diese
Absicht schlug aber fehl;
und das einzige Resultat
dieses Convents war die
Wahl des Herzogs Ferdinand
von Braunschweig-
Lüneburg [s. diesen Artikel
oben B. 1, S. 52, Sp, a1.]
zum Grofsmeister der stricten
Observanz. [Vergl.
oben im Artikel: von dem
Kleefelder S. lS0,"Sp. b !j
Uber gedachten Convent
läfst sich Bode in der oben
S. 145 angeführten Schrift
S. 19 ff. unter andern so vernehmen
. —

„Der Herr -potz Zinnendorf
fand für gut, ein neues System
der Freimaurerei einzuführen.
Ohnehier zu untersuchexi, warum
? war ihm an dessen Ausbreitung
sehr gelegen ; und defs-
Wegen sagten er und seine An- •
hlngex von dem unsxigen" (von

der stricten Observanz) „seh*
viel Böses. Bas beleidigte Verschiedene
von unseren Logen -
meistern. Diese Leidenschaft
bei einigen und der practisch
wahr befundene Gedanke bei
anderen, dafs unser System bei
einer bessern Einrichtung zu ganz
guten, nicht nur unyerwerfli-
chen, sondern selbst löblichen,
Zwecken geleitet werden könnte
, und was dergleichen schwächere
und stärkere Gründe mehr
waren, fachte an einigen Orten,
besonders zu Berlin, Dresden
und Braunschweig, einen neuen
Ordenseifer an: allein, man
fühlte allenthalben, dafs, so
nöthig diese bessere Einrichtung
wäre, solche doch von
dem Herrn Heermeister wol
nicht zu erwarten stünde. Man
mufste^ also auf eine gemeinschaftliche
Abrede bedacht seyn.
Die Versammlung im J. 1772
zu'Kohlo, oder Pforten, war
Nichts weniger , als ein allgemeiner
und legaler Provinzial-
convent; wenn bei einer Gesellschaft
ohne Gesetze> und ohne
legitime Repräsentanten ihrer
vereinten Autorität, Etwas für
illegal geachtet werden könnte.
Allein , sie ist nachher von allen
Brüdern, die den daselbst
gernachten Anordnungen beigetreten
sind, ohne Widerspruch
für einen Convent anerkannt
und der darauf gefafste Schlufs
ist die Basis aller nachherifren
Conventsschlüsse und also un-
srer, von da an gesetzmäfsigen,
"Verfassung geworden. Solch
einen Gang nahm die anarchi-
s che Freim a urerei d urch Knechtschaft
zur gesetzmäfsigen Frei-»
heit."

,,W"enn nun auch gleich die
Behauptung, der Convent zu
Kohlo habe eine vollkommene
Gesetzgebung, oder auch nur
zu dieser Yolikommenheit einen


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