Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 220
(PDF, 148 MB)
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220 KRAUSE.

KRAUSE:

Logen, nocli irgend eines
einz einen Fr eim aur erb ru-
äexs, irgend einen Verrath,
in dem einen oder in dem
andern Sinne, begangen
3iabe. Er behauptet im Ge-
gentheil, dafs er, als ein
achter Bruder Qas a true and
faithful brother), Treu und
.Glauben bewahrt und erwiesen
habe; indem er,
zum Besten der Gesellschaft
auf jede ihm mögliche Weise
z.u wirken, stets bestrebt
war und durchaus Nichts
im Druck bekannt gemacht
hat, woran ein allgemeines
Gesetz der Brüderschaft,
oder ein Beigesetz seiner
Loge, oder insonderheit das
von ihm bei seiner Aufnahme
geleistete Gelöbnifs,
oder das bestehende Ge*
brauchsrecht seiner Loge,
oder endlich die Stimme
seines eignen Gewissens,
Verhindert hätte. — In ge*
sellschäftrechtlicher , Hinsicht
ist aber dabei wohl zu
erwägen, dafs Krause nie
mit einer Grofsloge als Mitglied
oder Untergebener in
Verbindung gestanden hat,
dafs als et sein Verhältnifs
zuv Brüderschaft nur durch
die beiden selbständigen
Einzellogen, deren Mitglied
er.war> gekettet wurde, tind
dafs, daher sein äufseres Verhalte
» als Freimaurerbruder
nur nach der damals beste-
henken Gesetzgebung dieser
einzelnen Joharwaslogea

rechtsgültig beurtheilt werden
darf, dafs daher auch
die bei andern Johannislogen
und bei was immer für
Grofslogen etwa eingeführten
Eide und Gelöbnisse
, nach ihrem ganzen In-*
halte und nach ihrer ganzen
Form, "rechtsgültig auf
Krause durchaus nicht angewandt
werden dürfen,, und
dafs endlich ebendefshalb
alle allgemeineren oder besonderen
Gesetze, EinricL-
tungen, Gebräuche und ge-
fafsten Beschlüsse aller andern
Logen für ihn durchaus
nicht gesellschaftrechtlich
verbindlich sind, aufs
er inwiefern sie mit der
damals bestehenden Gesetzgebung
, Einrichtung, den
Geb rauchen, und mit reckt-
mäfsigen und gesetzlichen
Beschlüssen derjenigen Loge
übereinstimmen , und
dadurch mittelbar für ihn
verbindlich werden, deren
•Mitglied er vom J. 1806
bis zumX 1810 war. Diese
Loge aber, damals die vereinigten
Logen zu den drei
Schwertern und den wahren
Freunden genannt, Eine der
ältesten selbständigen Jo-
hannislog'en in Deutschland,
spendete damals keine Holl
ergr a de un d war, ihr er
Constitution und Gesetzgebung
nach, durchaus mit
keiner Grofsloge in irgend
einem Verhältnisse der Abhängigkeit
oder Subordina-


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