http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1824/0279
256 LAWRIE.
„Vefanlafst durch das polemische
Gespräch in Nr. IV der
'Ansichten des Herrn Gerlach,
die, wegen ihres Unwerths,
ungedruckt hätten bleiben können
, glaubt Ree.,' liier auch seine
Meinung über die Morali-
tät der Bekanntmachung von
Schriften über Freimaurer - Gegenstände
vorlegen zu dürfen,
vonjeher war es in der Freimaurerei
Verbindlichkeit, Das,
was sie lehrt, als ihr Geheim-
nifs, nicht zu offenbaren; und
Wer dieses sein gegebenes Versprechen
bricht, begeht einen
Verrath. Dieser Pflicht kann
sich kein einzelner Bruder, keine
einzelne Loge, einschlagen;
ja selbst den Mitgliedern der
grofsen Logen, die in Indivi-
duis und in Corpore an diese
Pflicht ebenfalls gebunden sind,
ist Dieses nie möglich, weil
der Gegenstand der Freimaurerei
, wenn er auch einmal in
die Welt eingeführt werden
sollte, doch für den Fall eines
abermaligen Unterganges in
derselben noch ferner in dem
Schoofse der Gesellschaft aufbewahrt
bleiben und fortgepflanzt
werden müfste. Dieser
Gegenstand ist nicht von
der Art, dafs er in die Welt
mit Gewalt eingeführt werden
könnte; er kann nur mit voll-
kommner Freiheit angenommen
werden und verträgt sich
nicht mit Zwang. *) Seine öf-
em als ein einzelner Keim der
vollwesentlichen Lebensvereinigung
der Menschen anzusehen
ist, die ich mit dem Namen des
Menschheiibuncles b ez eichn et und
deren Urbegriff und Urbild ich
meinen Zeitgenossen dargestellt
habe, welche hinfort nie mehr
aus dem Andenken der Menschen
verschwinden werden.
Anm. des Brs. Krause.
*) Nicht mit Zwang. — Das ist's
eben, was auch ich behaupte.
Anm. Kbmdessetbm*
LAWRIE.
fentlicke Verwirklichung hängt
auch gar nicht ausschlief send
von der Freimaurerbrüderschaft
ab ; sein Eingang in die Welt
kann ebenso gut auch von Personen
, die keine Freimaurer
sind, befördert werden. —-
Erst seit der Entstehung der
grofsen Loge in Dondon im J.
1717, fieng man an, über freimaurerische
Gegenstände zu
schreiben und drucken zu lassen
; und sie gab dazu durch
den Druck ihres Constitutio-
nenbuchs das Signal. Ob sie
nun gleich in diesem Werke
den Gegenstand der Freimaurerei
nicht entdeckt, sondern
nur die Geschichte desselben in
die Geschichte der Baukunst
verwebt hat: so sind doch seit
jener Zeit, besonders in dem
Zeiträume von 1740 bis 1765
und weiter herab, verschiedene
Druckschriften erschienen,
in welchen die Grundlehre der
Freimaurerei mit deutlichen
Worten ausgesprochen ist; man
.hat aber nicht darauf geachtet.
Über diesen Gegenstand ist auch
von Andern, die nicht zur Brüderschaft
gehörten, schon oft
geschrieben worden; wenn Dieses
aber ein Freimaurer thut,
soll er , solange die Pflicht der
Verschwiegenheit nicht aufgehoben
ist, nicht sagen, dafs er
der Gegenstand der Freimaurerei
sey, und diese dabei gänzlich
unberührt lassen. Auch die jungem
Brüder dürfen Dieses, vermöge
der Organisation der Brüderschaft
und aus andern triftigen
Gründen, nicht erfahren *) 5
die Sache soll weder Jemanden
*) [Der Recensent hätte diese angeblich
triftigen Gründe anzeigen
gesollt.— Ich habe vielmehr
selbst mit Gründen bewiesen,
da£s keine dazu vorhanden sind.
Anm. äss Brs. Krause.
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1824/0279