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LOGE
LOGE,
kräftig (Jiail and sound), weder
verunstaltet, noch eines Gliedes
beraubt seyn, übrigens weder
ein JFeib, noch ein Verschnittener
." *) — (VgL oben
den Art.: Candidat I)
„Wenn Männer von Stande-,
hoher Würde, Reichthum und
Gelehrsamkeit sich zur Aufnahme
melden: so soll man sie,
nach gehöriger Prüfung, mit
Achtung aufnehmen ; denn solche
werden oft dereinst vortreffliche
Bauherren, oder Gründer
von Bauwerken, und stellen
keine Pfuscher (Co w ans)
an, wenn ächte Maurer zu haben
sind; auch schicken sie
sich am Besten zu Zogenbeam-
ten und geben die besten Bau-
plane an, zur Ehre und Stcirke
der Loge; ja? aus ihrer Mitte
nicht behaupten, es dann schon
wirklich zu seyn, wo der Anblick
und die Erfahrung gerade
das Gegentheil als wirklich zeigt,
und wo es, vermöge des ganzen
Zustande* und der Innern Verfassung
des Bundes, unmöglich
ist, der Mehrzahl der Mitglieder
nach, zu diesem Ziele zu
ejangen. Vielmehr kommt man
arm in Gefahr, sich selbst für
einen Bessern im Vergleich mit
Anderen, („Matth.'1 VII, 3 — 5;
„2^c\" XVIII, 10 — 14;) und seine
Mitgenossen für solche Auserwählte
, der Wahrheit zuwider
, zu halten, und .90 seine
SeibsLerkenntnifs und wahre Besserung
aus den Augen zu verlieren
, oder woi gar den Verdacht
auf sich zu ziehen, ab wolle
man Andere hierüber absichtlich
täuschen."1
Amn. des Brs. Krause
ebend. S. 225.
*) „Logen, welche Castraten,
wenn sie sonst als Menschen achtbar
sind, wegen jener, von ihnen
selbst nicht beabsichtigten,
Verstümmelung nicht aufnehmen
wollen , Ii an dein im Widerstreite
mit dem ersten Altgesetze
," (s. oben B. 1, S. 408f.,
JNote!) „und überhaupt der Wesenheit
der acht überlieferten
Masonei, zuwider."
hbencleas. Anm. a. a. O.
kann die Brüderschaft einen
hochadfligen Grofsmeister be-
'kommen. Es sind jedoch diese
Brüder ebenfalls den Grundgesetzen
und allgemeinen Verordnungen
(Satzungen, regula-
tions) unterworfen, ausgenommen
in Dem, was unmittelbar
mehr die Werkmaurer angeht
.*' *) — (Dieser ganze Abschnitt
findet sich in Keiner der
übrigen 5 Ausgaben.)
Wegen einiger, nicht unwichtigen
, Abweichungen
folge hier noch die Ubersetzung
dieses Grundgesetzes
nach der neuesten
Ausgabe des „Const. Buchs***
v. J. 1815! —
„Eine Loge ist ein Ort, wo
Freimaurer sich versammlen,
um zu arbeiten, und um sich
selbst in denGeheimnissen (rnys-
teries) ihrer alten Kunstwissenschaft
zu unterweisen und zu
vervollkommnen. In weiterer
Bedeutung wird diese Benennung
sowoi von Personen, als
von einem Orte, gebraucht;
und daher wird eine jede ge-
setzforniige Versammlung oder
ein jedes gehörig geordnetes
.Zusammentreten (meeting) von
Masonen eine Loge genannt.
*) Es ist zwar möglich, dafs Anderson
diese Stelle, ihrem wesentlichen
Inhalte nach, aus
früheren schriftlichen Constitutionen
, die jedoch nicht älter,
als etwa von 1650, gewesen seyn
könnten, entlehnt und nur auf
seine Weise umgebildet und ausgeschmückt
haben kann: allein,
Diefs ist im Wesentlichen gleichgeltend
; denn immer sieht man
Hieraus die Absicht des neuenglischen
Grofsmeisterthums, sich,
durch Beitritt mächtiger und berühmter
Personen Glanz in den
Logenversammlungen und äufse-
re.-> Ansehen zu verschaffen, deutlich
genug."
Ebendess. Anm. ebend.
S. 225.
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