Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 332
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332

LOGE

LOGE.

"kreise des Zirkels ruhet die hei-'
lige Bibel, die Unterlage von
der Jakob's-J.eitcr, von welcher
man sagt, dafs sie bis an die
Wasserwolken des Himmels
reiche; auch enthält sie die
Vorschriften eines untrüglichen
allmächtigen und allweisen Wesens
, dergestalt dafs , insofern
wir deren ebenso kundig und
ihnen ebenso gehorsam sind,
als Jeder von den beiden heiligen
Johannes, sie uns bringen
wird zu Ihm, der weder selbst
täuschen, noch von uns getäuscht
werden kann. Halten
wir uns mithin in solchen
Gränzen eingeschlossen, so ist
es unmöglich, dafs wir im Wesentlichen
irren können."]

[Tn Hinsiclit auf die Begriffe
: Logenconstitution u.
s. w., sind die oben B. 1, S.
81 f., angeführte Abhandlung
, dann die Artt.: Gehe
cht und Winkellogen,
nachzulesen. Hier ist zum
Art.: Constitution, noch
nachzuholen, dafs die Yorker
Constitution folgende in
den „KUrkL", E. 2, Abth.
1, S. 110, in deutscher
Übersetzung stehende sechste
Satzung enthält. —
,,*Eine neue Loge wird
durch einen Meister* einer
Loge ebensowol eingerichtet
, als er Freimaurer
inachen und ihnen die
Thüxen aller Logen eröffnen
kann/'
Hierzu die bcherzigens-
werrhe Anmerkung des Brs.
Krause auf S. 109 f.!

.»Betrachtet man sämmtlicke

vorliegende Satzungen (Regula*
tionsj, so kann man ihnen.
Zweckmäfsigkeit und brüderliche
Gesinnung nicht abspre-
dien* Das neuenglische Grofs-
meisterthum hat seine sogenannten
alten Verordnungen {pld
Megulations) auf den vorliegenden
erbaut; es hat aus mehren
Batronen,*6 — (die, einer vorhergehenden
Anra. auf S. 107
zufolge, „zwischen dem König
und der Zunft mitten inne standen
, Beider Rechte und Vortheile
zu besorgen hatten, auch
dem Könige verantwortlich
waren,**) — „einen einzigen
Grofsmeisier gemacht und sich
in der hier ausgesprochenen
Grundverfassung Änderungen
erlaubt, welche mithin nur
dann zu billigen, anzuerkennen
und nachzuahmen sind,
wenn und soweit sie mit dem,
von erwähnter NE. Grofsioge
selbst angenommenen, Geschieh
tbegriffe der reinmensch-
liehen Kunst, welche nur bildlich
Maurer ei und deren Künstler
nur bildlich Maurex heifsen,
wirklich übereinstimmen. Diefs
Letztere aber ist, dem Wesen
nach, nicht der Fall. Die hier
abgedruckte sechste Verordnung
m«ifste das neuenglische Grofs-
meisterthurn, seinen angegeben
nen Grundsätzen nach, verwerfen
. Daran that es aber
völlig Unrecht, 1)» weil ohne
Grund ein geschichtliches Ver-
fassungerecht von einem einzelnen
Theile der ganzen Gesell*
Schaft, dergleichen die 4 in das
NEG Mthum zusamm antretenden
Logen nur waren, auf ein©
für die Andersgesinnten und für
die ganze Brüderschaft gültige
Art nicht aufgehoben werden
kann, sodann 2) weil die alte
Verordnung der Freiheit und
der allgemeinen Verbreitung der
Brhäerschafty sowie der ganzen


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