http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1824/0456
MEISTER (GROSS-;.
MEISTER(GROSS-). 433
haupt der Maurer eines
Landes und der Logen eines
Systems. Ehemals wurden
in England die Grofs-
meister der Baucorporatio-
nen von den Königen ernannt
; seit 1429 aber, unter
Jakob I., Könige von
Schottland, [s. diesen Artikel
!] war es den Maurern
vergönnet, ihre Oberen
selbst zu ernennen, jedoch
mit der Verpflichtung, dieselben
unter den Mitgliedern
des Clerus oder des
Adels zu wählen, und die
Wahl der Sanction des Königs
zu unterwerfen. Dieses
Wahlrecht ist den Freimaurern
, nur mit seltenen
Ausnahmen, fortwährend
geblieben; und die Verbindlichkeit
, die Wahl dem
Landesfürsten zur Bestätigung
vorzulegen, ist nur
in solchen Ländern gebräuchlich
, wo die Brüder-
schriften: Curio tnaximm
in architectonica Scotiae re*
publica (oder: antiquissi*
2111 sodalitii architectonici
apud Scotos, oder: arclii-
tectoium Scotiae, oder:
Ordinis per Scotiam architectonici
) ; dann : Latomo-
rum Are Iiimagister ; auch :
Magnusy oder Summus, La«
tomorurn Angliae Magi-*
•ster ; supremua Moderator
liberorum MurariorumGer-
jnaniae; die Benennung
des dtputirten Grofsmeisters
aber: Summi Magistri JDe~
putatus.]
schaft eine gesetzmäfsige
Duldung geniefst. [VergL
die Artikel: Atiielstan,
Edwin, Patrone , und
neuengL System!]
[Presion giebt über die
ursprü'ngliche Einrichtung
der
sogenannten
allgemeinen
oder grofsen JLoge^ in
seinen „Illustrations,4C ed.
1812, p. löOsequ., in der
Note, folgende Nachricht
. —
„Damals beschrankte sie sich
nicht, wie man jetzt darunter
versteht, auf die Meister und
Aufseher besonderer (pripate)
Logen, mit dem Grofsrneister
und seinen Aufsehern an ihrer
Spitze; sie bestand vielmehr
aus so vielen Mitgliedern der
Brüderschaft im tvcüvn Sinnt
(at Large), als innerhalb einer
gewissen Entfernung jährlich
ein- oder zweimal dabei zttge*"
gen seyn konnten, unter dem
Schirme eines Oberhauptes (ßm~
der the auspices of o/m ger/erai
he ad)., welches man in Einer
dieser Zusammenkünfte erwählte
und einsetzte, und dem man,
solange dieses Amt von ihm bekleidet
wurde, als dem einzigen
Regxerer der ganzen Körpers
chait . huldigte. *). Der
Gedanke» die Vorrechte der
Masonei durch eine biieflieliü
>) . „Biese tmläugbaye TkatÄfcchfc
der Geschichte üher im®er& Ur-
aitet ursprüngliche tlaxd zügl&vch
dem ewigen tMwlctu angemessene
Verfassung" ist ■ von erster
Wichtigkeit, um die Amnafsun-
f;ei] aller repräsentativen Grofs-
ogen» wonach sie behaupten,
clai's ihre Verfassung > die geschichtlich
ursprüngliche " und
r£chtmöfsige sey, durch die'Ge*
28
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/hesse1824/0456