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MEISTER (GROSS-).
MEISTER (GROSS-). 435.
den, *) mit der Bewilligung
des Werkmeisters, dort, wo
ein öffentliches Gebäude aufzuführen
war, so oft, als sie es
für nöthig fanden, zu vex-
sammlen, «in solchen Versammlungen
Brüder und Genossen
in den Orden aufzunehmen
, und die feierlichen Gebrauche
der Masonei zu üben.
Der Gedanke, Meister und
Aufseher von Logen als zu einer
Grofsloge Versammlete,
oder den Grofsmeister selbst,
einzusetzen, mit der Gewalt,
gewissen Brüdern briefliche
Urkunden gesetzformiger Einsetzung
zu ertheiien , damit sie
als Masonen in gewissen Häusern
unter Erfüllung gewisser
Bedingungen zusammenkommen
dürfen, war damals noch
nicht zur Wirklichkeit gebracht
. Die Brüderschaft kannte
keine solchen Beschränkungen
. Die alten Grundgesetze
(charges) waren die einzige
Richtschnur des Verhaltens;
und man wufste in der Gesellschaft
von keinem Gesetze, das
nicht jene Grundgesetze eingeschärft
hätte. Den Aussprüchen
der jährlich ein - oder
zweimal in einer allgemeinen
Versammlung vereinten Brüderschaft
im weiten Sinne waren
alle Brüder unterworfen;
und die amtliche Gewalt {au-
thority) des Grofsmeisters erstreckte
sich nie über die
Glänzen dieser allgemeinen
Versammlung hinaus. Jede
besondere Versammlung oder
Loge stand unter der Leitung
sind nicht sogenannte
mystische Grade, sondern die
Zunftabstufungen der Genossen,
Meister, angenommenen Maurer,
Patrone u. s. w., zu verstehen;
womit auch die strasburger Or-
denunge einstimmt/4
Ebendcss. Anra. ebenda«.
ihres eignen, für den vorliegenden
Fall erwühlten Meisters,
dessen amtliche Gewalt mit
der Versammlung zugleich ihre
End schalt erreichte. Wenn, eine
Loge irgendwo auf eine gewisse
Zeit errichtet wurde: so
war eine urkundliche Bescheinigung
der anwesenden Brüder
ein hinreichender Beweis ih-
Ter gesetzform igen Einsetzung,
und so wurde es noch viele
Jahre nach dem Wiederaufleben
der Masonei im Süden von
England gehalten. Gestützt
auf diese Machtvollkommenheit
{authorily), welche immer
von der Grofsloge aus-
gieng, und durch keine anderen
Beschränkungen gefesselt,
aufser durch die Constitutionen
der Masonei, hat die Ladge
of Antiquity von feher gearbeitet
und fährt noch jetzt fort, zu
arbeiten.44 *)
Mit vorstehenden Nachrichten
stimmt die vom
verstorbenen Br. Schneider
in das altenhurger „Consti-
tutions-Buch" vom J. 1803,
S. 128 f., aufgenommene
Stelle aus der gegen die
wilIkührlieben Ahänderringen
desneuenglischenGrofs-
meisterthurns in der maso-
nischen Verfassung gerichr
teten, aus dem Englischen
*) „Diese Stelle ist in der Ausgabe
der „Illustrations" vom J.
1812 unverändert so geblieben,
•wie sie in der frühem stmiäf
und erhält dadurch noch eine
höhere Beweiskraft, dafs Pres-
ton auch nach der Wiedervereinigung
seiner Loge mit der
neuenglischen Grofsloge, im J.
1790, diese Thatsachen behauptet
und geltend macht."
Ebendess. Anm. a. a. 0.
S. 36.
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