Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 437
(PDF, 148 MB)
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MEISTER (GROSS-).

MEISTER (GROSS-). 437

nigen Meistern, die in den untergeordneten
Versammlungen
den Vorsitz haben, zu überliefern
; welche Constitutionen
jederzeit von dem Gr ofssecretair
des Ordens unterzeichnet seyn
müssen.**

Hierzu bemerktBr. Krause
in den „Kunstuikk.'SB.l,
Abtli. 1, S.24SE, (verbunden
mit B2, Abth. 1, S. 422

f.,) Nachstehendes. —

„Der Verf. redet hier offenbar
dem, erst im J. 1717 gegründeten
, londoner Grofs-
meisterthume, welches seine
Grofsloge aus vier alten Baulogen
gebildet und das Recht,
einzig und allein solche Logen
anzuerkennen, die durch ein
von ihm ertheiltes Constitu-
tionpatent eingesetzt worden
wären,*' (s. oben B. 1, S. gl!)
„an sich gerissen hatte, (da
vorher jeder Meister, ja jeder
einen Bau übernehmen
•und eine Loge gesetzlich stiften
konnte,) zu Gunsten, — aber
nicht der Wahrheit, noch dem
Hechte, gemäfs; denn niemals
haben alle Logen in England,
geschweige in Schottland und
Irland, sich jenem neuenglischen
Grof smeisterthume, als höherer
Behörde, unterworfen. Es liegt
zwar allerdings in dem Urbe-
griffe der Freimaurerei, dafs
die Brüderschaft ein gTofses
Ganzes ausmache: aHein , erstlich
kann und soll Diefs nur
durch freiwillig*Unterordnung
der einzelnen Logen, nicht
durch unduldsamen Zwang»
oder durch Überredung Unwissender
, erreicht werden; und
aodann war auch dazu im vorigen
Jahrhunderte noch die
aechte Zeit nicht, -—sowie diese
auch heute noch nicht gekommen
i.'.z, — weil es noch immer im
Allgemeinen an dem hierzu

erfoderlichcn guten, freien Willen
mangelt, der nur bei geschichtlicher
und urbegrifflicher
Einsicht, und bei reinmensehli-
cher Gesinnung* entstehen kann.
Daher ist auch die Verfassung
aller bisjetzt bestellenden Grofs-
logen dem Urbegriffe und
dem Urbilde der Freimaurerei
und derFreimanrerbrüderscliaft
im Erstwesentlichen zuwider
und dem wahren Gedeihen der
Brüderschaft so hinderlich , als
das Papstthum dem Gedeihen
der Gottinnigkeit in Geist und
Wahrheit.*' (Vgl. oben im
Artikel: Loge, S. 532 f,
und im Artikel; London, S.
536 f. !)

,,Die londoner Grofsloge ist
späterhin von ihrer widerrechtlichen
und unausführbaren in-
mafsung, die allgemeine oberste
maurerische Behörde seyn
und werden zu wollen, selbst
zurückgekommen und hat auch
andere G r o fs m ei s ter t h u m e r neben
sich anerkannt, weil sie es
nicht vermeiden konnte. Doch
hat sich genannte Grofsloge gegen
die unter ihr arbeitende]*
Logen im Auslande in mancher
Hinsicht als eine freisinnige.
Behörde bewiesen, viele liua-
dert X-<o gm in allen Erdtheilen
gestiftet und sich das Verdienst
erworben, die Freimaurerbrfiel
ersehnft am Weitesten in kurzer
Zeit ausgebreitet zu haben.
Ihr Verdienst würde aber noch
gröl'ser seyn, wenn sie nicht
im Stillen dennoch sogenannten
höheren Graden, besonders
der Royal - Arth - Maurerei, gehuldigt
hätte und rmck jetzt
huldigte.*' — Es verdient hierbei
noch in den ,,Freyeri Bemerkungen
über die politische
Verfassung des Ordens der
freyen Maurer von Cllliistiaii
Iiose^ (Leipzig 1737, in3.) die
Abh. i o/icb-u JSatiohal- und Pro-


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