Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 531
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MYLIUS.

MYLIUS. 531

Mitglied der höheren Grade
von der stricten Observanz,
unter dem Namen: JEques a
Stella, [und Ordenshanzier
der 7ten Provinz in Görlitz.
Seiner ist bereits im vorliegenden
Bande S.143, Sp. a,
und S. 174, Sp. a, beiläufig
gedacht worden. Der
Verf. des ,,Anti-Saint-Ni-
caise" stellt ihn S. 81 f. neben
die Brüder von Kiesen-
weiter, von Oersdorfu. s.w.,
als einen Mann von ausgezeichneter
Rechtschaffen-
heit, der in seinem Vaterlande
, der Lausitz, von Jedermann
verehrt und hochgeschätztworden
sey." Melius
entwarf das ebendas.
Th. 2, S. 181 — 202, abgedruckte
, ,,vom Consilio pro-
vinciali im J. 1767 herausgegebene
und blofs für die
Ordensglieder bestimmte,
erste Kapitel der hohen Or-
dms - Constitution, oder:
Idee, welche ein hoher Ordensbruder
sich pon der Beschaffenheit
und Absicht des
Ordens zu machen hat" wodurch
erwiesen wer den sollte
, dafs die deutschen Oberen
dieses Systems nie die
Idee von der Eroberung
der alten Tempelherrenbesitzungen
gefafst, vielmehr
beabsichtigt hätten, aus ihrer
Verbindung einen öffentlichen
fireien weltlichen Orden
zu machen. Vergl. oben
den Artikel: Kiesenwetter
, nebst dem Artikel:

Mussin-Puschkin, auf der
vorigen S. 529, Sp. b f.!

In diesem Actenstück ist
so viel Denkwürdiges, theils
zur nähern Kenntnifs jenes
Systems, theils in einigen
Äufserungen, enthalten, dafs
Leser, denen das angezogene
Buch nicht zur Hand
ist, es wahrscheinlich gern
sehen werden, dafs ihm hier
ein Platz eingeräumt wird.
Es ist in Paragraphen ge-
theilt und labtet, mit unwesentlichen
Abänderungen
im Style, folgenderma-
fsen. —

,,1. Obschon die.in den ersten
Zeiten dem Orden zur
Richtschnur vorgeschriebenen
Regeln noch heutiges Tages Jeden
unserer Brüder verbinden,
zumal da er gleich bei seiner
Aufnahme auf selbige gewiesen
und verpflichtet wird: so fällt
doch zu gleicher Zeit von sich
selbst klar in die Augen, dafs
diese Verbindlichkeit gewisser-
mafsen eingeschränkt sey und
sich lediglich auf diejenigen
Puncte erstrecken könne, welche
nach der Verschiedenheit
der Religion, der Sitten und
der politischen Verfassungen
der Länder, worin wir zerstreut
leben, füglich in Ausübung
gebracht werden können
. In diesem Sinne haben
also die Ordensbrüder diese
Regeln, welche immer ein
ehrwürdiger Rest des Alterthums
bleiben, anzusehen; und
nach dieser Einschränkung haben
sie die Ausübung ihrer über
sich genommenen Pflichten in
Ausübung zu bringen.*'

,,2. Es ist mehr, als vermuth-
lich, dafs. unsere alten Brüder

34*


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