Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., F 778,wm-2
Mossdorf, Friedrich [Hrsg.]
Encyclopädie der Freimaurerei: nebst Nachrichten über die damit in wirklicher oder vorgeblicher Beziehung stehenden geheimen Verbindungen; in alphabetischer Ordnung (H bis M)
Seite: 600
(PDF, 148 MB)
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Verbesserungen und Zusätze.

Richtung sie segeln; und im »Sheridan improved", ( London
lgigt ) ist Landnmrk als ein Gränzzeichen erklärt. Hieraas sind
alle Bedeutungen erklärlich, worin jene Wörter in raasonischen
Schriften vorkommen. — Der Ausdruck: old Marks , ist allgemeiner
; er bedeutet: die alten Verordnungen und Befugnisse, und
Wjird öfters mit: the old charges {die Altgesetze, oder die alten
Grundgesetze), gleichbedeutend gebraucht. Ein Tlieil dieser
Altgesetze aber enthielt die Bestimmung darüber, was der Ma-
son, als solcher, geheim halten solle; und diese gesetzlichen
Bestimmungen heifsen insonderheit the marks of Secrecy .( die
Grümzbestimmriisse der Geheimheit). Sie bestehen darin: l) dafs
die Kunst, Steine zu formen,, und überhaupt alle eigentliche
Steinmetzarbeit, vor blofsen Mfaurern und Taglöhnern geheim
gehalten werden sollten; 2) dafs ebendefshalb Zeichen, Wort
und Griff nur Genossen der Brüderschaft mitgetheilt werde;
3) dafs jedes Mitglied einer besondern Loge die besonderen Bauangelegenheiten
und dahin zielenden Berathungen nicht ausplaudere
.{< --„Auf diese drei Puncte bezieht sich die an der

Yorker Constitution befindliche ächte Alt*verOrdnung {old regula-
tion): ,,,,die alten Regeln {charges) und Grunzen der Verschwiegenheit
{marks of secrecy) bei ""allen Logenbeschlüssen vor Augen
zu haben. (Vergl. oben B. 1, S. 568, Sp. b, f.!)
— „Unter den Jltgesetzen {old charges oder old marks) .waren
aber auch bestimmte Verfügungen über das Gebiet oder
den Sprengel einer jeden Loge, innerhalb dessen alle von
der Zunft anerkannte Meister und Genossen^ {masters and fei-
lows) sich zu selbiger halten mufsten, und innerhalb dessen sie
allein befugt war, Bauten zu übernehmen, aus denen Keiner
ihrer Meister durch einen Meistereines andern Sprengeis verdrängt
werden durfte; zu welchem Ende auch jede Loge, ein
ihr eigenthümliches Zeichen und besondere Merkmale gehabt zu
haben, scheint, welche vor allen anderen Logen geheim gehalten
wurden." --Nur die auf die Bestimmung dieser Gebiete
oder Sprengel sich beziehenden alten Verordnungen hie-
fsen eigentlich 1 .andgränzen {landmarks)', und nach Errichtung
mehrer Grofslogen in England, Schottland und Irland wurde
dieser Ausdruck spTachriclitig auch auf die Bestimmung des
wechselseits unverletzlichen Gebietes einer Jeden derselben angewandt
, innerhalb dessen sie Maurer machen, Einzeliogen und
Provinzialgrofslogen einsetzen könne. Wenn ^daher Preston
(„Illustr.", ed. 1812, p. 213,) sagt: „„die ancient landmarks
bedeuten die Gränzenu u [Schranken] , „ „die als Wälle wider alle
Neuerung aufgestfdlt sind {the boundaries sat up as checks tc inno-
paticrn)" " ■ so weicht er von der Urbedeutung dieses Ausdrucks
ab und nimmt ihn, wie in den beiden Ausgaben des neuenglischen
Constitutionen-Buchs von 1725 und 1758 selbst geschieht,
mit Altgesetze (old charges, or old marks) überhaupt für
gleichbedeutend. — Wer dieses Alles erwägt, wird sich überzeugen
, dafs die neuenglische Grofsloge, indem sie, die Altgesetze
und die alten Glänzgesetze zu erhalten , vorgab, sie auf
vielfache Weise verletzte, besonders aber durch obige Verordnungen
; wie Preston in seinen „lilustrations" ausführlich zeigt,*'


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