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beiden letzter, und dann Plautus des Komikers¹) habe
ich, ſo weit es nöthig war, erläutert. Sie lebten ferne von
einander in mehrern Provinzen des röm. Reiches. Einer in
Meſopotamien, einer in Vorderſyrien, zwei in Paläſtina,
einer in der provincia Africae, einer in Aegypten, einer in
Gallien, zwei in Rom.
Zufällig bin ich ſpäter noch auf eine Stelle des Auguſti⸗
nus geſtoßen, in der er hiſtoriſch von der Kreuzigung redet.
Im Jahr 354 geboren, konnte er dieſe Art der Hinrichtung,
welche im Jahr 312 abgeſchafft worden iſt, nicht mehr ge⸗
ſehen haben; aber da ſeit dem nur 42 Jahre verfloſſen ſind,
lebte noch eine Unzahl Menſchen, die vom Verfahren eine
anſichtliche Kenntniß hatten, und ihn, der in jüngern Jahren
als Rechtsanwalt vor Gerichte Verhandlungen führte, über
dieſe Alterthümlichkeit des peinlichen Rechtes Aufſchluß geben
konnte. Er erzählt nun, wie die Gekreuzigten hängend an
dem Pfahle, mit Nägeln an Händen und Füßen an den⸗
ſelben angeheftet, eines langſamen Todes ſtarben²).
Inzwiſchen gewann ich einen neuen Beitrag zur Beant⸗
wortung unſerer Frage aus einem arabiſchen Buche*). „Der
Häuptling, Vorſtand des Gottesdienſtes, der Gelehrte Schihab⸗
Oddin Abu Schameh, dem Gott gnädig ſei, berichtet. Es
ereignete ſich am ſechzehenten des erſten Monates Rabia des
Jahres fünfzig vier und ſechshundert (nach Ehr. 1247), daß
gekreuzigt wurde ein türkiſcher Mamluk, ein rüſtiger Junge,
der einem der Emire des Stammes Salihieh Nadſhmieh gehörte.
Man erzählt, daß er ſeinen Herrn gemordet habe, weßwegen
er gekreuzigt wurde am Ufer des Fluſſes Baradi, unterhalb
des Schloſſes von Damask der Gottgeſchützten. Sein Geſicht
1) Plaut. Mostellar, act. II. sc. I. v. 12. 13.
2) Augustin. Tractat. XXXVI. in Joan. c. 8. Pendentes enim in
ligno crucifixi clavis ad ligaum pedibus manibusque counſixi
producta morte necçabantur.
3) Kosegarten, Chrestomathia arabica ex codicib. msptis. collecla.
Lips. 1828. p. 63 — 67.
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