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Stich des Confectors: eben ſo, die zum Kampfe mit wilden
Thieren verfällt waren, und todt oder tödtlich verwundet an
der⸗Arena liegen blieben, mußten erſt von dem Erleger ab⸗
geſtochen werden, ehe ſie durch die porta libitina fortgeſchafft
wurden. Kurz wer zum Tode verurtheilt wurde, mußte
wirklich todt ſein, ehe er zum Begräbniß abgelaſſen wurde.
Es iſt vom Gerichtsverfahren die Rede: Sklaven, welche
die römiſchen Herrn auf ihren G Güͤtern nach Belieben freuzigen
ließen, blieben hangen.
Bei den Juden beſtand das Eigene, daß nach ihrem
Geſetze die Gekreuzigten vor Sonnenuntergang abgenommen
werden mußten. Die Römer gaben es zu mit dem Vor⸗
behalte, daß ihnen, wenn ſie noch lebten, die Beine zer⸗
ſchlagen wurden, damit nicht, wenn man ſie bei der Abnahme
tödtete, die Leiden der Kreuzesſtrafe zu frühe endeten, und
anderer Seits zur Sicherheit, daß ſie ohne Rettung dennoch
des Todes ſeien. Die Krieger hielten Jeſu für geſtorben.
Ihm die Beine zu brechen, damit er länger leide, und langſam
ſterbe, war ohne Zweck; aber die römiſche Gerichtsform
mußte eingehalten werden; . gleichwohl todt mußte er den
Todeoͤſtoß empfangen.
Die Lanze war tief eingedrungen, und hinterließ eine klaf⸗
fende Wunde, ſo daß Thomas die Hand hineinlegen konnte;
dagegen in die Nägelmale nur die Finger.
(s. 139. S. 696 —704.) J
. 100. Der §. überſchrieben: die Ginmelfahrt, handelt
von einem andern Gegenſtande, von der Mittheilung des
heil. Geiſtes, welche zehn Tage nach der Himmelfahrt, wie
Lukas berichtet, auf Pentekoſte erfolgt iſt, da er doch, Joh.
XX. 22, 23, den Apoſteln ſchon am Abend des Auferſtehungs⸗
tages mitgetheilt wurde. Dieſer Erörterung iſt vorangeſchickt
die Frage von der T Taufformel, und von der Taufe im Namen
Jeſu des Herrn.
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