Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., RA 4.92/3
Instruction für die Herzogl. Wirtembergische Kirchenraths-Beamte, wornach sich dieselbe bei Begreifung eines neuen Forst-Etat über die ihnen gn. anvertraute Kirchenräthliche Waldungen zu achten haben: [Stuttgart, in Cons. Eccles. den 25ten Nov. 1783]
[Stuttgart], [1783] [VD18 14003694]
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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