Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., R 7104,di
Karl Friedrich, Baden, Großherzog
Wir Carl Friderich, von Gottes Gnaden Marggraf zu Baaden und Hochberg, ... Fügen zu Männiglicher Nachachtung hierdurch zu wissen, daß, obwohlen die gemein-beschriebene Kayserliche- und denen Provinzien und Ländern des Heil. Römischen Reichs übliche Rechte sowohl, als das von Unsern Vorfahren am Regiment, ... in Unsern Fürstenthumen und Landen eingeführte Land- und Statut-Recht, Parte VII. Tit. 65. weißlich verordnen, daß Niemand wissentlich gestohlen- oder solches Gut, dessen Besitz durch keinen in Rechten erlaubten Titul dociret werden kan, erkauffen, ... sollen ...
Karlsruhe, [1748] [VD18 1424330X]
Blatt: Vorderdeckel
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