http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_03/0036
Die „Sperre" mit hochgestelltem „Sperrstümmel":.
Zeichnung von W. Hasemann
1551 (13. Mai), 1564 (23. Juni) brachten unter
anderem eine „Vergleichung" darüber, daß von
Martini (11. November) bis Georgii (23. April)
niemand flößen dürfe. In der Zeit war in Wolfach
die Kinzig gesperrt („ein Pfahl in die Kinzig
geschlagen"). Damit wollte man auch den
Fischern entgegenkommen. Sie behaupteten
nämlich, durch die Flößerei würden die Laichplätze
zerstört, und als später die „Sperrstemmer
, eine Art Floßbremse, eingeführt wurden,
verstärkten sich diese Klagen noch (siehe Abb.).
Die Errichtung von Zollstätten, auch an „offenen
Wasserstraßen", war Königsrecht. Die festgelegten
Zollsätze durften nur mit königlicher
Genehmigung erhöht werden. Mit Datum vom
20. September 1555 hatte Herzog Christoph
von Württemberg von Kaiser Karl V. ein Privileg
zur Erhöhung der Zölle erhalten. Die den Floßzoll
betreffende Stelle lautete: „Item von dem
Floß- und prennholtz, so den Neckar und auff
der Entz abgeht, über den vorigen Zoll, von
ainem thännin Thüle (tannene Diele) ain Heller
... Alles von den Flößern oder den Schiffern
zu bezahlen."
Auffallend an diesem württembergischen Privileg
war, daß zwar Neckar und Enz, nicht aber
die Kinzig erwähnt wurde. Offenbar lag auch
kein früheres Privileg über die alte Kinzigzollstätte
in Schiltach vor. Interessant ist in diesem
Zusammenhang auch ein Auszug aus dem Schil-
tacher Lagerbuch von 1591.
Nachdem Württemberg begonnen hatte, auf der
Zollstätte Schiltach den neuen, erhöhten Zoll zu
fordern, bemühten sich die benachbarten Herrschaften
, für die aus ihrem Gebiet kommenden
Flöße Befreiung vom neuen Zoll zu erlangen.
Der Herrschaft Fürstenberg wurde dies durch
ein Abkommen im Jahre 1563 zugestanden. So
konnten auch die Wolfacher Schiffer als Fürsten-
bergische mit Flößen aus dem Bereich der obe-
36
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_03/0036