Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_03/0038
Martini-Georgii-Fristen hätten für die wasserärmere
Schiltach noch nie gegolten.

Die Zeit drängte, das in den Wäldern und an den
Spannstätten lagernde Holz mußte heraus. Die
Verluste (Wertverlust, Zinsverlust) waren
ohnehin schon hoch genug. So kam es Anfang
1570 zu einem Vergleich, der allerdings einen
kleinen, aber entscheidenden Schönheitsfehler
hatte: Die Schramberger Schiffer kamen jetzt
zwar zum alten Zoll durch, jedoch wurde ihr
Konto vorsorglich mit dem Düferenzbetrag zum
neuen Zoll belastet, bis die württembergische
Regierung den Vergleich genehmigt haben würde
. Sie lehnte ab, und der Streit entbrannte aufs
neue. Die Merzin verbot den Schiltacher Schiffern
, ihre Flöße an den Spannstätten zusammenzubinden
und damit abzufahren. Sie lasse keinen
Spann heraus, erklärte sie kategorisch, bevor
nicht den Schrambergern der neue Zoll erlassen
sei. Die Schramberger Schiffer verweigerten
beharrlich die Nachzahlung.
Die Schiltacher Schiffer vor allem kamen in eine
prekäre Lage: Ihr Holz verdarb, sie verloren
Geld und Kredit. Es entbehrt nicht einer
gewissen Ironie, daß nun die (fürstenbergische)
Konkurrenz aus Wolfach in die Bresche sprang,
den Schramberger Schiffern die Flöße an den
Spannstätten abkaufte und als Fürstenberger
den Schiltacher Zoll zum alten Tarif passierte. In
ihrer Bedrängnis wandten sich die Schiltacher
mit einer „Supplikation" an den Herzog, sogar
mit Unterstützung des „Obervogtes am
Schwarzwald", Ernst Graf in Holstein und Schauenburg
.

Der Herzog (Herzog Ludwig, Sohn des Herzogs
Christoph), griff jetzt selbst ein und verlangte
von der Merzin die Aufhebung der Sperre. Das
Schreiben des Herzogs, datiert vom 4. Juli 1570,
wurde von der Merzin am 21. Juli 1570 abschlägig
beschieden. Sie berief sich auf das Abkommen
der Vögte. Auch betonte sie, daß die Schiltach
erst durch Maßnahmen der Schramberger
Herrschaften flößbar (= schiffbar) geworden
sei. Da keine Seite nachgab, blieb der Schriftwechsel
ohne Erfolg.

Landgerichtspräsident Graner, der ausführlich
über diesen Streit berichtet, sieht hier ein
Zusammentreffen der unterschiedlichen Auffassungen
des deutschen und des römischen
Rechts. Der Herzog vertritt den mittelalterlichen
deutschen Rechtsstandpunkt, nachdem

die Schiltach als offene Wasserstraße unter der
alleinigen Oberhoheit des Reiches stehe. (In
der „Constitutio de regalibus" von 1158 wird
unter den Königlichen Regalien aufgezählt:...
viae publicae, flumina navigabilia et ex quibus
fiunt navigabilia.) Das bedeutet, daß schiffbare
Gewässer und auch die Zuflüsse, aus denen sich
das schiffbare Gewässer bildet, dem Hoheitsrecht
des Anliegers entzogen sind.
Als streitbare Angehörige der Reichsritterschaft
rechnete Anna Merz auf kaiserlichen Beistand,
den sie auch schließlich bekam.
Am 24. November 1570 schreibt Kaiser Maximilian
II an Herzog Ludwig von „Eingriffen und
Beschwernussen", die von herzoglicher Seite
der „Annen weiland Roch Mertzen von Staffelfeld
nachgelassenen Wittib" zugefügt worden
seien.

1571 stirbt Anna Merz. Ihr Nachfolger ist Gottfried
Zott von Berneck. An dessen Vater Sebastian
schreibt Herzog Ludwig am 3. Mai 1572.
Da dieser in Innsbruck wohnt, führt der Schramberger
Vogt die nächsten Verhandlungen mit
den württembergischen Vögten aus Hornberg
und Sulgau. Am 1. August 1572 kam es zum
Vergleich, der zunächst auf fünf Jahre befristet
war. Mit herzoglichem Schreiben vom 19. Februar
1573 wurde auch die Vielzahl von kleineren
Streitfällen, die sich im Laufe der Zeit ergeben
hatten, für beigelegt erklärt. Die Zottische
Bestätigung datiert vom 24. Januar 1574.
Doch wie so manches, was zunächst befristet
wird, blieb auch diese Abmachung eine Dauereinrichtung
. Bei einer Kontrolle der Schiltacher
Lagerbücher anfangs der 90er Jahre bemerkte
der Hornberger Vogt, daß die Schramberger
immer noch den alten Zoll bezahlten. Auf Anfrage
erhielt er 1592 den herzoglichen Bescheid,
die Zollerhebung sei „seithero in praescribirtem
Exercitio und Übung gewesen, so wollen Wir es
verbleiben lassen." Man suchte von württembergischer
Seite offensichtlich keinen Anlaß,
den Streit wieder aufleben zu lassen, zumal
Schramberg im Jahre 1583 an Österreich
gekommen war, das die Herrschaft als Lehen
wiederum in andere Hände gegeben hatte.

(wird fortgesetzt)

38


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_03/0038