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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_07/0011
Franz Fehrenbacher:

ABLÖSUNG HERRSCHAFTLICHER RECHTE
VOR 150 JAHREN

Vor 150 Jahren, am 12.11.1837, wurde zwischen
dem Grafen Cajetan von Bissingen und Nippenburg
und den Gemeinden der früheren Herrschaft
Schramberg (Schramberg, Aichhalden,
Mariazell, Lauterbach und Sulgen) ein Vergleich
über die Ablösung leibeigenschaftlicher Leistungen
und grundherrlicher Abgaben vereinbart.
Im Urbar des Rochus Merz von 1547 waren
diese Leistungen und Abgaben genau festgelegt.
Die jeweiligen Inhaber der Herrschaft waren als
solche Gerichts-, Lehens- und Leibherren für
ihre Untertanen. Diese gliederten sich in Freie,
Halbfreie und Leibeigene. Seinerzeit war die
Mehrzahl der Untertanen noch leibeigen. Die
Pflichten des Herrschaftsinhabers wurden wie
folgt beschrieben: „Es ist auch ein Herr schuldig,
seinen eigenen Leuten in und außerhalb der
Herrschaft in dem, dazu sie Fug und Recht haben
, mit Nutz, Schirm, Recht und Hilf treulich
beizustehn." Zu den Grundpflichten der Untertanen
zählte u.a. die gemeinsame Abwehr von
Feuer und allgemeiner Gefahr für die Herrschaft.
Im Fall unmittelbarer Bedrohung, die durch Abfeuern
von drei Schüssen auf der Burg angezeigt
wurde, hatten sich die männlichen Untertanen
unverzüglich auf die Burg zu begeben. Neben
dieser Grundpflicht aber gab es noch eine Unzahl
von Verpflichtungen gegenüber der Herrschaft
, nämlich

1. Leistungen aufgrund der Leibeigenschaft
(Leibfälle);

2. Abgaben aufgrund des Lehensverhältnisses
(Hoffälle).

1. Leibfälle

a) Der Leib- oder Sterbfall: Der Leibeigene
verfiel beim Tode dem Leib- oder Sterbfall
, d.h. die Hinterbliebenen hatten das
beste Stück Vieh des Verstorbenen oder
dessen beste Kleider an den Herrn abzugeben
. Ab 1787 wurde diese Verpflichtung
mit Geld abgelöst. Der Talvogt setzte
je nach Größe des Besitzes den Betrag
zwischen 10 und 50 Gulden fest.

b) Der antizipierte (vorausgenommene)
Sterbfall, auch Wegzug genannt: Dieser
war fällig beim Auswandern aus der Herrschaft
. Der Auswanderer mußte einen gewissen
Prozentsatz seines Vermögens als
Nachsteuer zurücklassen. Ein ledig Weggezogener
hatte jährlich an Fasnacht fünf
Gulden Mannssteuer zu zahlen und an
Martini eine Leibhenne abzuliefern.

c) Auch Zuziehende hatten eine solche Steuer
von in der Regel 10 Prozent ihres
Vermögens zu erbringen.

d) Männliche Untertanen, die ihre Frau von
auswärts holten, wurden besteuert, weil
sie die einheimischen Mädchen hatten
sitzen lassen.

e) Junggesellen über 40 Jahre galten als Hagestolze
und hatten als solche eine jährliche
Abgabe zu entrichten. Im Falle ihres
Todes ging die Hälfte ihrer Hinterlassenschaft
an den Herrn. Im Jahre 1781 schaffte
Kaiser Franz II. diese Steuer bereits ab.

f) Wenn jemand ohne direkte Erben oder
ohne testamentarische Festlegung verstarb
, fiel die Hinterlassenschaft an die
Herrschaft.

g) Die Ungenossame: Diese mußte von jeder
nichtleibeigenen Person bezahlt werden,
wenn sie sich mit einer leibeigenen
verheiratete. Verheirateten sich zwei in
der Herrschaft ansässige Freie, mußten sie
beide ebenfalls diese Steuer entrichten.
Der Betrag belief sich in der Regel pro
Kopf auf zwei Gulden, doch wurde er
häufig dem Vermögen entsprechend erhöht
oder auch erniedrigt.

2. Lehensfälle

a) Der Hoffall: Von den 1754 in der Herrschaft
liegenden 150 Höfen waren fast alle
fallbar, und zwar je nach Größe mit 1 — 5
Fällen, d. h. Abgabe der besten Stück Vieh
im Stall.

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