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b) Bodenzinsen: Zu Martini hatten die Hofbesitzer
ihren Bodenzins zu entrichten,
und zwar ursprünglich in Naturalien. Später
wurde diese Abgabe in Geldzahlung
umgewandelt. Der Kronenwirt J. Langenbacher
hatte beispielsweise zu zahlen:
Bodenzins 2 fl 15 Kr. 3 Heller, 12 Hühner
= 48 Kr., 4 Hennen = 32 Kr., Frongeld = 1
fl 20 Kr., 2 Heufuhren = 1 fl, 12 Sester
Hafer = 2 fl, 4 Hoffalle. Der Hof war 1794
in 7 Teile aufgeteilt und die Hoflälle zusammen
mit 105 fl veranschlagt.
c) Die Veränderungsabgabe, auch Konzeptions
-Konsens-Trennungsgeld genannt:
Diese Abgabe war fällig, wenn der Hof
seinen Lehensträger wechselte. Auch
hierbei war meist das beste Stück Vieh
dem Herrn verfallen. Eine solche Abgabe
war auch fällig bei Erbteilungen.
d) Zoll, Straßen- und Brückengeld, Bo-
dentrom (Zahlung der Flößer für befördertes
Holz zum und im Wasser) waren
weitere Abgaben an den Herrn.
e) Umgeld: Die Wirte hatten beim Ausschank
alkoholischer Getränke Umgeld
zu zahlen. Dabei wurden sie von den
durch die Herrschaft eingesetzten An-
schneidern und Weinschätzern sehr
streng kontrolliert. Vielfach mußten sie
auch den sogenannten Bannwein, einen
vom Herrn aus Herbolzheim bezogenen
Wein, ausschenken.
f) Mühlenabgabe: Getreide mußte grundsätzlich
in der Bannmühle gemahlen werden
. Von der Mehlmenge wurde ein gewisser
Prozentsatz einbehalten. Wer auswärts
mahlen ließ, wurde hart bestraft.
g) Die Bäcker- und Metzgergerechtigkeit
war ebenfalls beim Herrn.
h) Zehntabgaben: Sie gingen teils an den
Grundherrn, teils an die Kirche. In
Schramberg ging aller Kirchenzehnt an
die „Combinierte Stiftung". Diese verwaltete
sämtlichen Besitz der katholischen
Kirche in der Herrschaft. Zur Lagerung
der Zehntabgaben stand eine große
Zehntscheuer zur Verfügung. Sie befand
sich dort, wo heute die Kirche St. Maria
steht. Man unterschied den „Großen
Zehnt" = Getreide aller Art; „Kleinen
Zehnt" = Hack- und Hülsenfrüchte, Obst,
Kraut, Hanf, Flachs; „Blutzehnt" = Geflügel
, Schweine, Kälber; „Heuzehnt" und
„Öhmdzehnt".
i) Die Beede: Für jedes neuangelegte
Grundstück, ob Garten oder Ackerfeld,
mußte eine Abgabe entrichtet werden.
Mit am schwersten waren die Untertanen durch
die Fronverpflichtungen belastet. Der Frondienst
war ursprünglich ein wesentliches Merkmal
der Leibeigenschaft. Der persönliche Charakter
der Leistung ging aber allmählich in einen
dinglichen über, wie ein Prozeß der Herrschaftsorte
und des Grafen gegen den Württembergischen
Staat (1838) zeigt. Man unterschied folgende
Fronverpflichtungen:
a) Gemessene Fronen
Sie waren im Ort Schramberg auf vier Tage
festgesetzt. Die Arbeitszeit ging von morgens
7 Uhr bis abends 5 Uhr. Als Essen wurde
morgens eine Suppe und abends ein viertel
Laib Brot gereicht. Lediglich die Aichhaider
hatten Anspruch auf ein Viertel Wein. Der
Frondienst konnte vom Fronpflichtigeri
selbst oder aber ersatzweise von einem
Knecht oder kräftigen Sohn geleistet werden.
Frauen kamen nicht in Frage, denn es mußten
vollwertige Arbeitskräfte gestellt werden.
b) Ungemessene Fronen
Sie waren zu leisten, wenn unvorhergesehene
Baumaßnahmen in- oder außerhalb des
„Schlosses" nötig wurden. Diese ungemessenen
Fronen trafen die Bauern dann besonders
hart, wenn sie in Zeiten der Aussaat oder
Ernte verlangt wurden. Im Jahre 1773 kam
ein Vertrag zustande, wonach die Stäbe jährlich
700 fl zu zahlen hatten, um damit von
jeder ungemessenen Fronverpflichtung befreit
zu sein. Ausgenommen blieben Jagd- und
Straßenbaufronen. Doch das Abkommen
funktionierte nicht, es mußte weiter gefront
werden, und zwar entweder in Naturalien
oder durch Geldzahlung. Für eine Zugfron
waren 1V2 fl, für eine Handfron Vi fl als Ablösung
angesetzt.
Alle diese Abgaben und Leistungen waren im
Urbar des Rochus Merz (1547) genannt und
wurden damals auch eingefordert. Im Verlauf
der nachfolgenden Jahrhunderte entfielen manche
ganz, andere wurden gemildert. Beim Übergang
von Österreich nach Württemberg im Jahre
1806 wurden die bisherigen Rechte des Gra-
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