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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_07/0014
fen als Grundherr im Gegensatz zu denen als
Landesherr kaum angetastet. Er hatte daher nach
wie vor das Recht, Abgaben zu verlangen.
Württemberg schloß mit dem Grafen am
3.1.1808 einen Vertrag, in dem alle Gefalle, die
bisher dem Herrn in seiner Eigenschaft als Landesherr
zustanden, nun an den württembergischen
Staat übergingen. Der Graf wurde für diese
Abtretung entsprechend entschädigt. Den Bewohnern
der Herrschaft Schramberg brachte
der Übergang nach Württemberg finanziell zunächst
nur Nachteile. Die Abgaben an den Herrn
blieben weitgehend bestehen, der neue Staat
seinerseits erhob ganz erhebliche Steuern zur
Deckung seiner Kriegskosten. In vielen Fällen
mußte nun das Vierfache des Bisherigen gezahlt
werden. Der württembergische Staat erhob den
Bürgergulden, Wohnsteuer, eine Gebühr bei
Hochzeiten, eine Veränderungssteuer, Staatsbürgerrechtsgebühr
, Gemeindebürgerannahmegebühr
u. a. m. Die Ablösung der Abgaben an den
bisherigen Grundherrn zogen sich bis 1850, in
Teilen sogar bis 1871, hin. Die Lehensgefälle, die
der Graf durch Vereinigung Tennenbronns mit
Baden im November 1818 verlor, kaufte ihm der
badische Staat für 46000 fl. ab. Um 1826 klagte
der Landschaftskassier Wolber, die Gemeinde
habe enorme Ablösungssummen für gräfliche
Rechte zu zahlen, von denen erst ein Teil aufgebracht
werden konnte.

Am 3.11818 schloß die württembergische Regierung
mit dem Grafen einen Vertrag, worin
dieser endgültig Verzicht leistete auf alle Rechte
der Hoheit, Gerichtsherrlichkeit, Vogteilichkeit
und Polizeigewalt und auf die aus diesen Rechten
resultierenden Gefälle wie Umgeld, Wirtschafts
- und Konzessionsgebühren, Bannweingeld
, Abzugs- und Nachsteuer, Land-, Wasser-,
Hausierzoll, Straßengeld u. a. m. Alle diese Abgaben
hatten ihm bisher jährlich 4430 fl 15 Kr.
eingebracht. Er wurde dafür mit 83067 fl 11 Kr.
entschädigt. Für entgangene Gefälle infolge Ver-
lusts der Landeshoheit seit 23.8.1806 erhielt er
37435 fl 54 Kr. Entschädigungssumme.
Im Jahre 1836 wurde das lang ersehnte Ablösungsgesetz
seitens der württembergischen Regierung
verabschiedet. Die sechs Herrschaftsorte
der früheren Herrschaft Schramberg hatten
sich in einer Eingabe an die Stände schon 1833
bitter darüber beklagt, daß noch immer Leibeigenschaft
bestehe. In dieser Eingabe war folgende
Formulierung enthalten: „Die Leibeigenschaft
ist eine der Barbarei entstammende, von
der Menschlichkeit längst verdammte Einrichtung
, bei der der Leibeigene von der Wiege bis
selbst über das Grab hinaus zu Leistungen aller
Art und oft nach willkürlicher Bestimmung in
Anspruch genommen wird."
Aufgrund des am 29.10.1836 verabschiedeten
Ablösungsgesetzes traten der Graf und die früheren
Stabgemeinden (Schramberg, Aichhalden,
Sulgen, Mariazell und Lauterbach) ab 10.9.1837
in Verhandlung wegen der Ablösung leibeigenschaftlicher
Leistungen sowie grundherrlicher
Abgaben. Diese Verhandlungen führten am
12.11.1837 zu folgendem Vergleichsabschluß:
A Leibeigenschaftliche Leistungen

1) Ungemessene Fronen

Der Graf errechnete sich hierin einen Anspruch
von 291 fl. Er erklärte sich jedoch
bereit, mit 200 fl zufrieden zu sein. Sollte
jedoch die Staatsfinanzbehörde mit dieser
Regelung nicht einverstanden sein, wollte
der Graf die unter Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Quote
in Anspruch nehmen. Sollten wider Erwarten
die Fronen von der Staatsregierung
nicht zu leibeigenschaftlichen Leistungen
erklärt werden, dann wollten die
Vergleichspartner in neue Verhandlungen
eintreten. Für die Rückstände in der
Zahlung ungemessener Fronen von
1823—1836 sollten die Gemeinden insgesamt
1200 fl in drei Jahresraten von je 400
fl in den Jahren 1839-1841 aufbringen.

2) Gemessene Fronen

Hier wurde die Ablösung vom Grafen mit
680 fl errechnet. Auch hierbei bestand die
Unsicherheit, ob es sich um leibeigenschaftliche
Leistungen oder grundherrliche
Abgaben handle. Im letzteren Falle
wollte man neu verhandeln. Bei den
Rückständen sollten die uneinbringlichen
Außenstände ausgeschieden und die ein-
bringlichen von den Gemeinden eingezogen
und an das Rentamt abgeführt
werden.

3) Die Ungenossame

Diese Gebühr kam nach dem Ablösungsgesetz
von 1836 zur Aufhebung, der Graf
war nach den gesetzlichen Bestimmungen
durch den Staat zu entschädigen. Au-

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