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ßenstände, die noch bis 1.1.1839 fällig
waren, sollten die Gemeinden bei den
Säumigen einziehen und dann insgesamt
an das gräfliche Rentamt abführen. Bei
Pflichtigen, die die Zahlung verweigerten,
wollte der Graf selbst auf dem Rechtsweg
die Zahlung erwirken.
4) Sterbfälle und Sterbfallgebühren bei Wegzügen
Hierbei sollte ebenso verfahren werden
wie bei den gemessenen Fronen.
B Lehensabgaben

1) Trennungsgebühren und Neufälle

Die in den Lagerbüchern begründeten eigentlichen
Lehensfälle (der alte „Fahl")
wurden von den Gemeinden als rechtens
anerkannt. Das Consensgeld als bleibende
Last auf einem Gut sowie alle Trennungsgebühren
bei Aufteilung oder Verkauf
sollten in Zukunft in Wegfall kommen. Als
Ablösung dafür sollte der Graf den zwanzigfachen
Betrag des Durchschnittswertes
der Jahre 1807-1837 erhalten, wobei
1 Prozent des jeweiligen Wertes zugrunde
gelegt wurde. Bei den Außenständen
sollten wieder die uneinbringlichen ausgeschieden
werden und die einbringli-
chen von den Gemeinden eingezogen
und insgesamt ans Rentamt abgeführt
werden.

Außer diesen von den Gemeinden in diesem
Vergleich anerkannten Lehensgefällen
wurden auch die übrigen Abgaben
wie Auf- und Abfahrten, Frucht- und Geldzinsen
aus Lehensgütern, Geldzinsen aus
überlassenen Gütern und Eigentum von
den Gemeinden förmlich und feierlich
anerkannt.
C Grundherrliche Rechte

1) Bürgerannahme-Gebühr

Sie wurde von den Gemeindevertretern
anerkannt. Diese verpflichteten sich, die
Gebühr auch künftig von Zuziehenden zu
kassieren und an das Rentamt abzuführen.
Rückstände sollten die Gemeinden eintreiben
und abführen.

2) Das Metzgerei-Bannrecht

Der Graf verzichtete auf die Wahrnehmung
dieses Rechtes, weil es nicht mehr
in die Zeit passe, aber auch im Interesse
einer freien Betätigung dieses Handwerks

zum Wohle der Gemeinden und ihrer
Bürger. Er verzichtete hierbei auch auf
jeden Einzug von Außenständen.

3) Brettergeld von Krämerständen

Auch hier sprach der Graf einen vorbehaltlosen
Verzicht aus.

4) Kaufhausgerechtigkeit

Das Kaufhaus sollte weiterhin im Besitz
des Grafen bleiben. Für die aufgegebene
Kaufhausgerechtigkeit seitens des Grafen
sollten die Gemeinden 500 fl bezahlen.
Abschließend gab der Graf den Gemeinden die
Zusicherung, daß er bereit sei, während der
nächsten 5 Jahre alle aus dem Lehensverbande
und dem Grundherrlichkeitsverhältnis herrührenden
Abgaben der Gemeinden und Gemeindeangehörigen
nach einer 30jährigen Durchschnittsberechnung
von 1807-1837 im zwanzigfachen
Betrag ablösen zu lassen. Diese Zusicherung
höre am 21.11.1882 auf, für ihn rechtsverbindlich
zu sein. Beide Vergleichspartner sicherten
einander zu, diesen Vergleich in allen
Punkten treu und redlich erfüllen zu wollen. Der
Vergleich sollte ab 21.11.1837 rechtsverbindlich
sein, vorausgesetzt, daß die Genehmigung
des Königlichen Lehensrates in Stuttgart als
oberlehensherrliche Behörde vorliege und die
Königliche Kreisregierung des Schwarzwaldkreises
in Reutlingen ihre Zustimmung erteilen
werde.

Die Gemeindevorsteher verpflichteten sich, alle
einbringlichen Außenstände mit größtem Eifer
eintreiben zu wollen. Alle Zahlungen der Gemeinden
sollten ab 1.1.1840 erfolgen bzw. nach
der zuletzt erfolgten Ratifikation des Vergleiches
.

Die Durchführung der Ablösung

Im März 1838 fand die im Ablösungsvertrag
vorgesehene Abstimmung der leibeigenen Untertanen
statt. In Schramberg gab es damals 350
Fronpflichtige, in Aichhalden 213, in Mariazell
139, in Lauterbach 198 und in Sulgen 92, insgesamt
also 992 in den früheren Herrschaftsorten.
Da mehr als ein Drittel der Abstimmungsberechtigten
abstimmten und diese ausnahmslos für die
Ablösung waren, war diese beschlossen.
Am 19.6.1840 beschloß der Gemeinderat von
Schramberg, wie vom Grafen im Vergleich angeboten
, alle noch bestehenden, aus dem Lehensund
dem Grundherrlichkeitsverhältnis herrüh-

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