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Die „Achtundvierziger", an ihren Heckerhüten erkennbar, auf der Flucht - Zeitgenössische Karikatur
Gegen Ende seiner Schulzeit erlebte Karl August
als Vierzehnjähriger die 48er Revolution in
Schramberg mit, so etwa die konspirativen Zusammenkünfte
der „Demokraten", den Auszug
der Revolutionäre zum Marsch nach Cannstatt,
die Besetzung Schrambergs durch das Militär,
die Entwaffnung der Bürgerwehr, das Versamm-
lungs- und Vereinigungsverbot, vor allem aber
den langwierigen Prozeß gegen die Anfuhrer des
Revolutionszuges wegen Hochverrats. Da nicht
nur führende Persönlichkeiten, sondern auch
Nachbarn und Verwandte des jungen Karl August
, unter letzteren sein Vetter Johannes, angeklagt
waren, kann man sich seine Betroffenheit
durch die Vorgänge gut vorstellen. Wie überall
im Land sah man auch in Schramberg in der
Gestalt Friedrich Heckers die Personifikation
der revolutionären Ideale von Demokratie und
Freiheit. Nicht genug, daß man ihm eine Ergebenheitsadresse
schickte, man trug auch den
Heckerhut und sang das Heckerlied. Obwohl
Hecker mit seiner Freischar am 20. April 1848
im Gefecht bei Kandern entscheidend geschlagen
wurde und über die Schweiz nach Amerika
floh, wo er von 20.000 Anhängern begeistert
empfangen wurde, blieb die Erinnerung an ihn,
den „Robespierre von Baden", noch lange lebendig
. Deshalb hält es Karl August, als er im Verlauf
seiner Odyssee nach Fayetteville / Illinois
verschlagen wird, für wichtig genug, nach Hause
zu berichten, daß die Gegend zumeist von Deutschen
bewohnt sei, darunter „nicht sehr weit
von hier Friedrich Hecker". (Brief vom 21.2.
1858).
Lehre
Am 12. November 1850 läßt sich Karl August
beim Oberamt Oberndorf einen Heimatschein
ausstellen. Dieses Dokument, das eine Gültigkeitsdauer
von drei Jahren hat, bescheinigt nicht
nur, daß er „Angehöriger des Württembergischen
Staates und der Gemeinde Schramberg
Oberamts Oberndorf' ist, sondern sichert ihm
auch „die Rückkehr in sein Vaterland" zu, wenn
er seine „staatsbürgerlichen Pflichten" weiterhin
erfüllt. Er geht — so ist auf dem Dokument
ausdrücklich vermerkt — des Staatsbürgerrechts
verlustig, wenn er ohne besondere Königliche
Erlaubnis etwa in einem auswärtigen Staat seine
bleibende Wohnung nimmt oder sich im Aus-
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