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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_10/0023
so bösser als vier höff. Also wirt diser Posten (Nr.
34) für fünff höff angeschlagen." Auffallend ist in
diesem Bezirk die große Zahl „Söldner" (Taglöh-
ner), nämlich ungefähr dreißig:,,... giebt jeder
järlich 10 Batzen thuet 20 gülden. Item (ebenso)
auch alle leibeigen Leuth in dißem Bezirch."
Leider ist deren Anzahl nicht angegeben.
Eigenartigerweise ist die Mühle im Tos, die
schon 1558 getauscht werden sollte, hier wie in
der Karte verzeichnet: „Müller im Thees. Peter
Reiter, und gehört diß Mülin zu vorgemelts Michel
Hermanns haus oder lehen uff Thürings
Reithin (Tieringsreute).

Am Schluß des Verzeichnisses ist die „Summa"

gebildet.

Sie lautet auf

Gelt 99 Gulden, 12 Batzen,

1 Heller

habern 12 Malter, 7 Firtel

(= Viertel)
hüner 108
henna 33
fahl 40
Schaaf 16
som heuws *) 8
*) 1 Saum Heu = ca. 150 kg, urspr. Last, die ein
Saumtier tragen kann.

Bei diesem Stand der Dinge müßte man annehmen
, daß die Verhandlungen nun in die entscheidende
Phase treten würden. Doch statt
dessen geschieht etwas höchst Merkwürdiges.
Es werden regelrechte Volksbefragungen durchgeführt
, und zwar nach einem von der württembergischen
Herrschaft vorgegebenen Fragebogen
. Die Gründe für dieses Vorgehen sind unklar
: Hatte Württemberg keine gesicherte
Kenntnis der Herrschaftsverhältnisse im fraglichen
Gebiet? Oder wollte es mit konkreten Zahlen
und Fakten in die nächste Verhandlungsrunde
gehen, um nicht wieder wie zu Rochus Merz'
Zeiten übers Ohr gehauen zu werden? Nicht
ganz von der Hand zu weisen ist jedoch auch die
Vermutung, daß Württemberg mit diesem
„Schachzug" einfach Zeit gewinnen wollte. Hier
einige Auszüge aus dem Fragebogen („Interroga-
toria"), „darauff die württembergische Under-
thanen zu Examinieren":

1. Wohin verpfarrt.

2. Wem die Collatur (Recht zur Verleihung
kirchlicher Ämter) zugehöre.

3. Ob Württemberg sollicher Pfarr Schiaich

(Tausch) zuverlyen, oder ob die Alternation
ad tempus (Änderung auf Zeit) verliehen, und
was der Zeit für ein religion daselbsten Exer-
zirt werde.

4. Under was gerichtsstab wonhafft.

5. Wer die hohe malefizische und landesfürstliche
ober- und herrlichkeit über denselben
Stab habe.

11. Was er der herrschafft Württemberg für jährlich
beständige oder unstete Zinß, rent (Gewinn
), gült (Einkünfte) in gelt, frucht und
anderem zu geben und wohin Zuliferung
schuldig.

12. Was er gemelter herrschafft für Duenst und
fron zulaisten verbunden (verpflichtet).

13. Wem er mit Leibaigenschafft verwandt (zugehörig
).

14. Was nach seinem Thoud (Tod) zu houbt-
recht (Kopfsteuer) gefalle (anfalle).

15. Wivuil sin houv, da er thoud oder lebendig
dauen (zur Auflösung) kombt, fall gebe und
was ain fahl styr (erbringe).

16. Wem er großen und kleinen hewss oder
anderen Zehenden zu geben schuldig.

17. Was und wivuil er, zu gemeinen Jaren jederlei
zu Zehenden gebe, oder ob er den Zehenden
bißweilen und wie hoch verkhauffe.

20. Wivuil Häußer, Scheuern, Speicher, Städel,
Äckher so zur Stetin, und folglich gehauen
(bestellt)

Äckher vor dem Virstwaldt (unterm Bergwald
)

Weitraitinen (Weiderodungen)
Boum- und Krautgärten
Wasser- oder Thaalwisen
Ineeder (Brachfelder)

Wälder, wie die erwachsen oder verhauwen,
ob er holz genug und zuverkauff, auch was er
zu gemeinen Jaren usser holz erlesen möge.
Nachdem so der gesamte Besitzstand und sämtliche
Einkünfte bis ins letzte erfragt und festgehalten
worden waren, sollten die württembergischen
Untertanen noch über ihre schrambergi-
schen Nachbarn ausgefragt werden:
33. Die Württembergischen sind thanen ferner
zu erfragen, wie ire nechstgesessenen
Schrambergischen Nachbaurn in irem
Vermögen, Hushaltung thun und lassen geschaffen
. Wie die von irer Herrschafft gehalten
. Was sie für Steursetzung, rent, zins, gult,
duenst, und fron geben...

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