http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_10/0026
- Der Grad der Verschuldung: „hat nit vil",
„steckt in schulden", „hat nichts" o.ä.
Auf den restlichen Seiten befaßt sich der Bericht
mit folgenden Punkten:
9. Kirche, Pfarrhaus, Heiligenstiftung in Tennenbronn
.
10. Fischwasser in Tennenbronn.
11. Die neun schrambergischen Höfe auf dem
Hardt.
Der Bericht endigt mit einer Zusammenfassung,
die in eine Stellungnahme zum geplanten Hoftausch
mündet. Darin bittet er den Herzog untertänigst
, den Hoftausch nochmals zu bedenken
und die Rechtslage im fraglichen Gebiet vom
Hornberger Amt aus genauestens untersuchen
zu lassen.
Die Befragungsaktion rief natürlich unter den
württembergischen Bauern große Unruhe hervor
. Sie hatten rasch herausbekommen, daß sie
schrambergisch werden sollten, und das hieße
letztendlich katholisch. Denn durch den Augsburger
Religionsfrieden (1555) war den Lan-
desfürsten die Religionsfreiheit zugesichert
worden. Sie entschieden aber zugleich für ihre
Untertanen („Cuius regio, eius religio"). Wer
sich diesem Machtwort nicht beugen wollte,
mußte auswandern.
Diese Alternative vor Augen wandten sich die
schreibunkundigen württembergischen Bauern
am 27. November 1583 an den Untervogt zu
Hornberg und ließen von ihm eine Bittschrift
abfassen, die sie über das Konsistorium (Aufsichtsbehörde
über Kirchen und Schulen) dem
Herzog zuleiteten. Kernpunkt dieser Schrift war
natürlich die Befürchtung, getauscht und damit
zum Glaubenswechsel gezwungen zu werden.
„Die underthänige, gehorsame, gemeine Bauernschaft
" verweist zunächst darauf, daß bei dem
vorgesehenen Tausch „ein Roß umb ein Sackpfeifen
gegeben" (seit etwa 1500 belegte Rda.)
werde. Sie seien „hiebevor eben manig Jar württembergisch
und doch im Bapstum gesessen
gewesen". Dann habe Gott sie erleuchtet, daß sie
„das wahre Evangelium und Religion haben angenommen
, jezo aber dasselb widerumb verlassen
, dem verfluchten Bapstum anhangen mue-
ßen". Sie müßten dadurch nicht nur das zeitliche
, sondern auch das ewige Heil verlieren.
Sollten sie entgegen ihrer Hoffnung auf Verbleib
bei Württemberg dennoch getauscht werden, so
wollten sie „eher Hauß, Hof und ganzes Vermögen
... verlassen, Weyb und Kind an die handt
... nemmen und Euer Fürstlichen Gnaden zuzuziehen
".
In seinem Begleitschreiben bittet der Untervogt
von Hornberg um Nachsicht für sein Eintreten
und mahnt seinen Herrn flehentlich, vom geplanten
Tausch Abstand zu nehmen. Nicht von
ungefähr übernimmt er dabei die Argumente der
„Supplikanten", stammten sie doch aus seiner
eigenen Feder.
Die beiden Schreiben wurden von sechs Abgeordneten
der Bauernschaft umgehend nach
Stuttgart gebracht und dort dem Konsistorium
übergeben. Dieses fügte den beiden Schreiben
eine kurze Stellungnahme hinzu und übergab
die Akten dem Herzog. Es leuchtet ein, daß die
Stimme des Konsistoriums im reformierten
Württemberg ein besonderes Gewicht hatte, zumal
das Gremium sich hinsichtlich der politischen
Seite der Angelegenheit größter Zurückhaltung
befleißigte, dafür aber umso stärker mit
religiösen Argumenten auftrumpfte. Das liest
sich dann so:
„Gnediger Fürst und Herr, beyligende underthe-
nige supplication (Bittschrift) haben Eurer
Fürstlichen Gnaden Underthanen ettlicher
hornbergischer Höfe (so wie sie vermeinen, gegen
Zimmern sollten ausgewechselt und
vertauscht werden) durch sechs je abgeordnete,
uns dem Consistorio, on Zweifel der Ursach
übergeben lassen, weyl es fürnemlich umb irri
Seelenhayl und die rhaine Lehr zu than (geht),
die sie, wie sie besorgen, hierdurch verlieren
möchten... uns (ist) wol bekannt, wie Sie dann
bisher nit gern zugegeben oder gestattet, das
dero Underthanen irr Kind ins Pabstumb
verheurath, da doch ettwan ains so in der christlichen
Lehre und dem Katechismo underrichtet
und erzogen, das andere auch underweisen und
gewinnen möchte. Wie es E.F.Gn. zuwider gewesen
, wann ettwan die Eltern ire Kind an Pabst-
lichen Ort zu Schulen oder Handwerkern ge-
than, und wir also gewiß sein, daß E. F. Gn. dises
orts Irer armen Leuth nit vergessen oder ir selbs
gewissen Irenthalb bewahren werden. Jedoch
haben wir in Betrachtung, das dise Supplication
der Religion halb so eyfrig und gutherzig, und
sonst zu E.F.Gn. als irem gnedigen Landesfürsten
und Herrn ain solche treuherzige underthe-
nige und kuntliche (offenkundige) affection und
naigung tragen, nit underlassen kunen, E.F.Gn.
24
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/kraez_10/0026